Zuschuss zur Weiterentwicklung von Energiegemeinschaften
Zuschüsse für aktive Energiegemeinschaften in Österreich, die neue Teilnehmende einbinden oder digitale Überwachung und flexiblen Stromverbrauch verbessern.
Das Programm Energiegemeinschaften fördert Dienstleistungen und notwendige ergänzende Anschaffungen in einem oder beiden Schwerpunkten. Für neue Teilnehmende und Bewusstseinsbildung sind etwa Kommunikation, Workshops, Beratung und soziale Prozessbegleitung förderfähig, mit höchstens 10.000 Euro netto anerkennbaren Kosten je Gemeinschaft. Für Digitalisierung und Flexibilisierung sind Beratung sowie Prognosen, Echtzeitdaten, Kommunikation und Steuerung von Erzeugern, Speichern und Verbrauchern förderfähig, mit höchstens 20.000 Euro netto anerkennbaren Kosten je Gemeinschaft. Software oder Hardware ohne begleitende Umsetzungsberatung ist ausgeschlossen.
Der Zuschuss beträgt 50 % der anerkannten Kosten und wird nach der Endabrechnung ausgezahlt. Umsatzsteuer kann nur berücksichtigt werden, wenn Sie diese tatsächlich und endgültig tragen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind bereits aktive gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften nach österreichischem Elektrizitätsrecht. Bürgerenergiegemeinschaften müssen ausschließlich Energie aus erneuerbarer Erzeugung nutzen. Der Rechtsträger der Gemeinschaft stellt den Antrag; bei mehreren Gemeinschaften ist auch eine übergeordnete Dachorganisation möglich. Bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen können Anlagenverantwortliche oder Betreiber als natürliche oder juristische Person beantragen.
Erforderlich sind mindestens fünf aktive Verbrauchszählpunkte bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, zehn bei lokalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und zwanzig bei regionalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften oder Dachorganisationen. Antragstellende erklären ihre Bereitschaft, neue Teilnehmende im Nahebereich aufzunehmen, und verpflichten sich zu transparenter Information und Preisgestaltung gemäß den Empfehlungen der österreichischen Koordinationsstelle.
Im Schwerpunkt Teilnehmende und Bewusstseinsbildung müssen mindestens zwei von acht Kriterien erfüllt sein: neue Teilnehmende gewinnen; sozial schwache Gruppen unterstützen; besondere Information oder Beratung anbieten; die Vielfalt der Teilnehmenden fördern; gemeinschaftliche Infrastruktur schaffen; gezielte Bewusstseinsbildung betreiben; Verhaltensänderungen anregen; oder langfristige stabile Energiepreise garantieren.
Im Schwerpunkt Digitalisierung müssen mindestens zwei von sechs Kriterien erfüllt sein: Erzeugungs- und Lastspitzen verringern; den Verbrauch durch Digitalisierung optimieren; mindestens eine private, gemeinschaftliche oder öffentliche Ladestelle umfassen; mindestens einen intelligent genutzten, abgestimmten Speicher umfassen; mindestens einen Verbraucher mit Wärmepumpe oder eine integrierte lokale beziehungsweise Quartierswärmelösung umfassen; oder wirksame Anreize zur Automatisierung und Flexibilisierung des Strombezugs setzen. Die KPC prüft die Kriterien bei Antragstellung und Endabrechnung. Werden nach der Umsetzung nicht mindestens zwei erreicht, wird der Fördervertrag storniert.
Ausgeschlossen sind die Erzeugungsanlagen, Speicher, Verbrauchsanlagen und Ladeinfrastruktur selbst; laufende Softwarenutzung; eigene Personalleistungen und Materialentnahmen; gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen; Einzelbelege unter 500 Euro netto; zusammengehörige Leistungen über 5.000 Euro netto bei Barzahlung; Skonti und Rabatte auch bei Nichtnutzung; sachfremde Anlagen und Maßnahmen; Steuern, Abgaben, Gebühren und Netzanschluss- beziehungsweise Netzzutrittskosten; sowie Leistungen verbundener Unternehmen oder von Unternehmen in Organidentität. Ebenfalls ausgeschlossen sind Leistungen des bundesweiten Beratungsnetzes für Energiegemeinschaften, Leistungen von Klima- und Energie-Modellregionen und bereits in den Ausschreibungen 2021–2024 geförderte Maßnahmen. Kosten vor Antragstellung oder nach der Fertigstellungsfrist sind nicht förderfähig.
Andere Bundesförderungen für dieselben Maßnahmen oder Investitionsanteile sind ausgeschlossen. Landes- und Gemeindeförderungen sind innerhalb der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen kombinierbar. Andere öffentliche Förderanträge sind bei Antragstellung und Endbericht anzugeben.
Die Beihilferegeln schließen Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß dem formalen Test in §3 Abs.19 der Investitionsförderungsrichtlinien und Antragstellende aus, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind. Beachten Sie die jeweils anwendbaren Gleichbehandlungs-, Behindertengleichstellungs- und Vergabevorschriften. Soweit zur Förderprüfung erforderlich, weisen Sie die preisliche Angemessenheit nach.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- geschlossen
- Antragsbeginn
- Antragsschluss
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Die Ausschreibung mit der Bezeichnung 2025 ist abgeschlossen.
Die Ausschreibung 2025 ist abgeschlossen. Anträge wurden ausschließlich online bei Kommunalkredit Public Consulting (KPC) eingereicht, vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung. Erforderlich waren das Formular mit Maßnahmenbeschreibung und Leistungsverzeichnis, die EDA-Marktteilnehmerkennung und gegebenenfalls Angebote für wesentliche Leistungen. Die Reihung erfolgte nach Eingangsdatum; die Genehmigung setzte eine positive Prüfung und ausreichende Budgetmittel voraus. Der per E-Mail übermittelte Fördervertrag wird durch Unterzeichnung der Annahmeerklärung angenommen.
Genehmigte Maßnahmen müssen innerhalb eines Jahres ab Genehmigung umgesetzt werden. Weitere sechs Monate stehen für Endabrechnung und Bericht zur Verfügung. Eine ausnahmsweise Verlängerung der Umsetzung um höchstens ein weiteres Jahr erfordert schriftliche Nachweise für Ursachen außerhalb Ihres Einflussbereichs. Zur Endabrechnung gehören Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Zahlungsnachweise und der Endbericht mit Nachweis der Schwerpunktkriterien und anonymisierten Betriebsdaten über mindestens sechs Monate nach Umsetzung.
Beantragen Sie Projekt- oder Kostenänderungen mit dem Formular Nachantrag bis zur Frist im Schreiben zur formalen Prüfung und vor der ersten verbindlichen Bestellung, Lieferung, dem Baubeginn oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung; der früheste Zeitpunkt zählt. Melden Sie erhebliche Änderungen sowie wesentliche Verzögerungen oder Hindernisse unverzüglich der KPC und holen Sie deren Zustimmung zu erheblichen Änderungen ein.
Ermöglichen Sie Kontrollen und stellen Sie auf Anforderung Unterlagen, Nachweise und Zugang bereit. Die Richtlinien sehen eine Ausnahme vor, wenn dies aufgrund der Art des Förderangebots abwicklungstechnisch nicht geboten ist. Die vertragliche Verpflichtung gilt für den gesetzlich erforderlichen Zeitraum und mindestens zehn Jahre ab Fördergewährung. Davon getrennt kann eine Rückforderung entstehen, wenn durch Ihr Verschulden verlorene Unterlagen die Prüfung der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Projektabschluss verhindern. Ausgenommen sind die in den Richtlinien vorgesehenen Fälle, in denen eine abwicklungstechnische Ausnahme beihilfenrechtlich zulässig und in den konkreten Förderbedingungen vorgesehen ist.