Förderung für Ladeinfrastruktur

Kanton ZürichSchweizendet am 31. Dez. 2026

Beiträge für die Vorbereitung von Bewohner- und Geschäftsflottenparkplätzen auf Elektrofahrzeuge, ausgewählte öffentliche Ladestandorte und E-Mobilitätsberatung im Kanton Zürich.

Das Programm zahlt Beiträge für sechs Arten von Vorhaben. Höhe und Voraussetzungen hängen von der gewählten Massnahme ab.

  • Bewohnerparkplätze: CHF 500 je Parkplatz für die ersten 15 Plätze und CHF 300 für jeden weiteren Platz für die elektrische Basisinfrastruktur zum Anschluss von Ladestationen. Eine Ladestation muss noch nicht installiert sein.
  • Bidirektionale DC-Ladestationen an Bewohnerparkplätzen: CHF 2'000 je Ladestation. Der Strom muss sowohl in die Fahrzeugbatterie als auch aus ihr heraus für andere Anwendungen fliessen können.
  • Öffentlich zugängliche Anwohnerparkplätze: 30% der nachgewiesenen förderberechtigten Kosten, höchstens CHF 3'000 je gleichzeitig ladbarem Parkplatz und CHF 450'000 je Gemeinde.
  • Park+Ride und Carsharing: 30% der nachgewiesenen förderberechtigten Kosten, höchstens CHF 3'000 je gleichzeitig ladbarem Parkplatz und CHF 60'000 je Gesuch für Basisinfrastruktur und AC-Ladestationen zusammen. Bei alleiniger Förderung der Basisinfrastruktur gelten höchstens CHF 500 je Anschlusspunkt, bei alleiniger Förderung der Ladestation höchstens CHF 2'500 je Ladestation.
  • Geschäftsflotten: 30% der anrechenbaren Investitionskosten der Basisinfrastruktur, höchstens CHF 60'000 je Gesuch.
  • E-Mobilitätsberatung für Gemeinden und Unternehmen: 30% der Beratungskosten, höchstens CHF 10'000 je Gesuch. Werden zusätzlich Bundesgelder gesprochen, wird der kantonale Beitrag so gekürzt, dass die Gesamtförderung 50% der Beratungskosten nicht übersteigt.

Zur Basisinfrastruktur gehören Stromverteilung, Verkabelung, Lastmanagement und notwendige Installationsarbeiten. Planung, eine Erhöhung der Netzanschlussleistung und Netzkostenbeiträge sind ausgeschlossen. Wird nur die Basisinfrastruktur gefördert, zählen Kauf und Anschluss der Ladestationen nicht zu den anrechenbaren Kosten. Auch bei den Investitionskosten sind Planungskosten ausgeschlossen. Die ausbezahlten Beiträge dürfen die förderberechtigten Investitionskosten nicht übersteigen.

Für dieselbe Massnahme verfügbare Bundesgelder werden vom kantonalen Beitrag abgezogen; Sie müssen diese Bundesgelder selbst beantragen. Gemeindebeiträge können ohne Kürzung des kantonalen Beitrags kombiniert werden. Für Wasserstoff-Pilotanlagen ist die Gesuchseingabe geschlossen.

Wer kann einen Antrag stellen?

Die Anlage muss im Kanton Zürich stehen und für Personenwagen, Lieferwagen oder Lastwagen ausgelegt sein. Die Beratung muss eine Gemeinde oder einen Unternehmensstandort im Kanton betreffen. Zertifizierte Fachpersonen müssen die Installationen ausführen; die gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten.

  • Die Basisinfrastruktur für Bewohnerparkplätze wird nur in bestehenden Gebäuden gefördert, deren Baufertigstellung und Erstbezug vor 2023 liegen. In gemischt genutzten Anlagen zählen nur langfristig für Bewohnerinnen und Bewohner bestimmte Plätze. Die Arbeiten müssen die Stromzuleitung unmittelbar an die Plätze bringen, mindestens bis Ausbaustufe C1 nach SIA 2060. Jeder Platz muss selbstständig als Ladepunkt mit einer möglichen Ladeleistung von mindestens 11 kW nutzbar sein. Eigentümerinnen und Eigentümer der Parkplätze oder Immobilie sowie ihre bevollmächtigte Vertretung können ein Gesuch stellen. Alle Eigentümerschaften müssen zustimmen. Pro Parkierungsanlage ist nur ein Gesuch möglich; spätere Erweiterungsgesuche sind ausgeschlossen.
  • Eigentümerschaften der Parkplätze oder Immobilie sowie ihre Vertretung können Gesuche für bidirektionale DC-Ladestationen stellen. Die Ladestationen müssen der entsprechenden Definition nach SIA 2060 entsprechen und vorwiegend den Bewohnenden dienen. Bestehende Gebäude und Neubauten sind zugelassen. Ladestation und Lastmanagementsystem benötigen eine Open-Charge-Point-Protocol-Schnittstelle zur Anbindung an ein externes System. Pro Parkfeld ist ein Gesuch möglich; Erweiterungsgesuche sind zulässig.
  • Öffentliche Anwohnerladestationen müssen bestehende Anwohnerparkplätze in Wohngebieten nachrüsten und hauptsächlich Menschen ohne eigenen Parkplatz dienen. Gemeinden sowie von ihnen beauftragte private Anbietende und Energieversorger können Gesuche stellen. Eine sachverständige Stelle muss Anzahl, Art und Standorte der Ladestationen bedarfsgerecht in einem kommunalen Ladekonzept planen und den Bedarf der Anwohnenden begründen. Mischnutzungen werden einzeln beurteilt. Ladestationen über 22 kW sind ausgeschlossen. Grundsätzlich ist ein Gesuch pro Gemeinde und Jahr möglich; begründete Ausnahmen gelten etwa bei Etappen oder schwierigen Standorten. Pro Standort ist nur ein Gesuch möglich, ohne Erweiterungen.
  • Bei Park+Ride können Gemeinden und Betreibende Gesuche stellen; auch Carsharing-Unternehmen sind zugelassen. Die Ladeinfrastruktur muss neu sein, die Anlage selbst darf neu oder bestehend sein. Park+Ride-Anlagen müssen an dezentralen ÖV-Haltestellen liegen, deren Einzugsgebiet Wohnsiedlungen mit ungenügender ÖV-Erschliessung umfasst. Sie liegen grundsätzlich ausserhalb der kantonalen Planungsräume «Stadtlandschaft» und «Urbane Wohnlandschaft». Der Kanton prüft den Standort im Einzelfall anhand des regionalen Gesamtverkehrskonzepts. AC-Ladestationen über 22 kW sind ausgeschlossen. Die Eigentümerschaften müssen zustimmen; pro Parkierungsanlage ist ein Gesuch möglich, ohne Erweiterungen.
  • Die Basisinfrastruktur für Geschäftsflotten ist auf bestehende Gebäude beschränkt, deren Baufertigstellung und Erstbezug vor 2023 liegen. Nur Plätze für Geschäftsflotten zählen, auch für Flotten eingemieteter Unternehmen. Plätze für Mitarbeitende, Kundschaft und Besuchende sind ausgeschlossen. Die Flotte muss mindestens ein Fahrzeug umfassen, aber noch nicht elektrifiziert sein. Die Zahl geförderter Plätze darf die Fahrzeugzahl nicht übersteigen. Die Zuleitung muss mindestens 11 kW Ladeleistung je Platz ermöglichen. Unternehmen sowie Vermietende von Plätzen an solche Unternehmen können Gesuche stellen. Die Eigentümerschaften müssen zustimmen; pro Betriebsstätte ist ein Gesuch möglich, ohne Erweiterungen. Vermietende müssen die Plätze sechs Jahre ausschliesslich für Geschäftsflotten nutzen. Unabhängige andere Arbeiten zählen nicht zu den anrechenbaren Kosten.
  • Die Beratung muss von einem Energieversorger oder privaten Anbieter stammen; der gesamte Auftrag muss sich auf E-Mobilität beziehen. Die Studien sollen hauptsächlich vollelektrische Autos oder private und öffentliche Ladeinfrastruktur behandeln. Pro Gemeinde oder Unternehmen ist nur ein Gesuch möglich, ohne Erweiterungen. Bereits laufende oder abgeschlossene Beratungen sind ausgeschlossen.

Ab zwei elektrisch erschlossenen Plätzen beziehungsweise zwei bidirektionalen Ladestationen ist ein lokales Lastmanagement mit Kommunikationsanbindung nötig. Es verteilt die verfügbare Ladeleistung und verhindert eine Überlastung des Anschlusses. Bei öffentlichen Anwohnerladestationen sowie Park+Ride und Carsharing brauchen Ladestationen und Lastmanagement auch eine Open-Charge-Point-Protocol-Schnittstelle.

Ausgeschlossen sind kantonale Anlagen, deren Kreditvergabe Regierungsrat oder Kantonsparlament direkt beeinflussen können. Anlagen des Bundes und Unternehmen mit mehr als 50% Bundesbeteiligung sind ebenfalls ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden förderberechtigte Park+Ride-Anlagen des Bundes sowie von Unternehmen mit mehr als 50% Bundesbeteiligung.

Sie müssen die geförderten Anlagen bestimmungsgemäss betreiben und unterhalten, grundsätzlich sechs Jahre, und geförderte Massnahmen mindestens sechs Jahre aufrechterhalten. Verpflichten Sie sich bei der Gesuchseingabe zu 100% erneuerbarem Strom während sechs Jahren ab Förderzusage und stellen Sie während dieser Zeit Herkunftsnachweise bereit. Ermöglichen Sie Kontrollen der Anlage und der zugehörigen Unterlagen. Änderungen nach der Gesuchseingabe sind unverzüglich, spätestens innert vier Wochen, zu melden; wesentliche Änderungen an geförderten Massnahmen ebenfalls unverzüglich. Bei Nichteinhaltung, falschen Angaben, Zweckentfremdung oder Abweichungen vom Gesuch können Beiträge gekürzt, gestrichen oder zurückgefordert werden. Eigentümerschaften müssen Beiträge bei der Berechnung von Mietzinserhöhungen von den Investitionskosten abziehen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 31. Dez. 2026
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Vergabe nach Eingang vollständiger Gesuche; am 8. Oktober 2026 waren mehr als 98% der Mittel beansprucht.
  • Früheres Ende bei ausgeschöpften Mitteln; kein Rechtsanspruch.
  • Vor Beginn einreichen, ausser beim belegten vereinfachten Verfahren für kleine Wohnanlagen.

Reichen Sie Ihr Gesuch online über das Portal «Gebäudeprogramm» ein. Zuständig ist die kantonale Energieförderstelle beim AWEL. Wählen Sie die Massnahme und laden Sie die erforderlichen Beilagen hoch. Für die Kombination von Bewohner-Basisinfrastruktur, bidirektionalen Ladestationen und Flotten-Basisinfrastruktur sind je Massnahme separate Gesuche nötig.

Bei bis zu vier Bewohnerparkplätzen mit Basisinfrastruktur (Beitrag bis CHF 2'000) oder einer bidirektionalen DC-Ladestation (CHF 2'000) führen Sie die Arbeiten zuerst aus. Das kombinierte Förder- und Auszahlungsgesuch muss spätestens sechs Monate nach Fertigstellung eingehen. Sie tragen dabei das Risiko, die Förderbedingungen nicht zu erfüllen. Bei grösseren Anlagen reichen Sie das Gesuch vor Baubeginn ein, warten den Entscheid ab und führen erst dann die Arbeiten aus. Das Auszahlungsgesuch ist innerhalb eines Jahres ab Förderzusage einzureichen. Auch bei Park+Ride, Flotten und öffentlichen Anwohnerladestationen müssen Sie vor Baubeginn einreichen und die Rückmeldung abwarten. Für Beratung reichen Sie vor Beratungsbeginn ein, warten die Rückmeldung ab und beantragen nach Abschluss die Auszahlung innerhalb eines Jahres ab Förderzusage. Für öffentliche Anwohnerladestationen gilt eine eigene Gültigkeitsdauer: ein Jahr oder bis Ende 2025, wobei die längere Frist zählt. Verlängerungen laufender Gesuche hängen vom Restbudget ab und sind höchstens bis Ende 2026 möglich.

Reichen Sie vollständige Gesuche möglichst rasch ein: Am 8. Oktober 2026 waren bereits mehr als 98% der Mittel beansprucht. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Eingang des vollständigen Gesuchs mit allen Beilagen. Unvollständige Entwürfe werden gelöscht, sobald die Budgetgrenze erreicht ist. Sobald die Mittel aufgebraucht sind, können keine neuen Gesuche eingereicht werden; spätestens am 31. Dezember 2026 endet das Programm. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

Offizielle Quellen