Zuschuss zur Energieberatung für Wohngebäude (EBW)

BAFADeutschlandbis zu 650 EUR

Ein Zuschuss für Eigentümer, Mieter und Eigentümergemeinschaften, die ein älteres Wohngebäude in Deutschland fachlich prüfen und einen Sanierungsfahrplan erstellen lassen möchten.

Gefördert wird das Honorar für eine umfassende Energieberatung mit Bestandsaufnahme vor Ort und einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Dieser zeigt entweder aufeinander abgestimmte Sanierungsschritte oder eine Gesamtsanierung zu einem bundesgeförderten Effizienzhausstandard. Die beratende Person muss Ihnen den Fahrplan aushändigen und erläutern. Ob Sie die Empfehlungen ganz, teilweise oder überhaupt umsetzen, entscheiden Sie selbst.

Der Zuschuss beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars: höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann zusätzlich 100 % des Honorars für die Erläuterung der Ergebnisse in einer Eigentümerversammlung erhalten, höchstens 250 Euro einmalig je WEG.

Der Fahrplan muss die wärmeübertragenden Bauteile, etwa Dach und Außenwände, sowie Heizung und weitere Anlagentechnik betrachten. Er muss eine Wärmeversorgung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien oder Abwärme berücksichtigen. Werden Bauteile oder Anlagen aus objektiven bautechnischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen ausgenommen oder vorgeschlagene Verbesserungen eingeschränkt, muss die beratende Person dies nachvollziehbar begründen. Der Fahrplan darf keine Hinweise auf Anbieter oder bestimmte Produkte oder Hersteller enthalten, auch nicht als Beispiele oder Abbildungen.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Antragsberechtigt sind Eigentümer selbst genutzter oder vermieteter Wohngebäude und WEG. Mieter, Pächter und Nießbrauchsberechtigte benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers. Ein Nießbrauch ist das rechtlich gesicherte Nutzungsrecht an fremdem Eigentum. Käufer können nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags beantragen; die Eintragung im Grundbuch muss noch nicht erfolgt sein.
  • Das Gebäude muss in Deutschland liegen. Bauantrag oder Bauanzeige müssen bei Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen. Auch beheizte Nichtwohngebäude, die zu Wohngebäuden umgenutzt werden sollen, können beraten werden. Bei denkmalgeschützten Nichtwohngebäuden ist diese Umnutzung auch förderfähig, wenn das Gebäude zuvor unbeheizt war.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden entscheidet die beratende Person nach § 106 Gebäudeenergiegesetz (GEG), ob Wohn- und Nichtwohnteile gemeinsam oder getrennt bilanziert werden müssen. Bei getrennten Gebäudeteilen sind Anträge im jeweils passenden Beratungsprogramm erforderlich. Ein geplanter Anbau oder eine Erweiterung ist nur eingeschlossen, wenn diese im KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ mitgefördert werden kann.
  • Die beratende Person muss in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ eingetragen sein. Ein erneuter Zuschuss für dasselbe Gebäude ist grundsätzlich frühestens vier Jahre nach Auszahlung der vorherigen Förderung möglich. Bei einem Eigentümerwechsel entfällt die Wartezeit.
  • Unternehmen müssen die EU-Definition für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen nach Empfehlung 2003/361/EG erfüllen. Dazu gehören weniger als 250 Beschäftigte und entweder ein Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Daten verbundener Unternehmen müssen gegebenenfalls mitgerechnet werden. Große Unternehmen und KMU-Gebäudeeigentümer, die eigenes Personal mit der erforderlichen Beraterqualifikation einsetzen könnten, sind ausgeschlossen. Auch Privatpersonen gelten bei Vermietung förderrechtlich als Unternehmen.
  • Andere De-minimis-Beihilfen müssen angegeben werden: Das sind öffentliche Förderungen, die auf die einschlägige Kleinbeihilfengrenze angerechnet werden. Die Grenze gilt für ein „einziges Unternehmen“ im Sinne der De-minimis-Regeln. Deshalb müssen Sie die Beihilfen des Antragstellers mit denen verbundener Unternehmen zusammenrechnen, die nach diesen Regeln als ein einziges Unternehmen gelten. Diese Zusammenrechnung der Beihilfen ist eine eigene Prüfung neben der Gruppenberechnung für die KMU-Größe. Im einschlägigen Dreijahreszeitraum muss die Summe einschließlich dieses Zuschusses unter 300.000 Euro bleiben. Für Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, etwa Sozialwohnungsbau, muss die Summe nach der Richtlinie stattdessen unter 750.000 Euro bleiben. Weitere Ausschlüsse der einschlägigen De-minimis-Regeln betreffen unter anderem die landwirtschaftliche Primärproduktion sowie die Primärproduktion in Fischerei und Aquakultur.
  • Ausgeschlossen sind Bund, Länder und deren Einrichtungen, politische Parteien sowie zugelassene Berater, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind. Ausgeschlossen sind außerdem Antragsteller in beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren sowie Personen, die eine Vermögensauskunft abgeben müssen oder bei denen sie abgenommen wurde. Dies kann auch den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person betreffen.
  • Andere öffentliche Fördermittel dürfen nicht für dieselbe Beratung eingesetzt werden. Förderungen für die Umsetzung der vorgeschlagenen Sanierung sind dagegen möglich.

Auch Eigentümer mit Wohnsitz im Ausland können beantragen. Wer deshalb noch keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer hat, muss sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Die Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2026. Die Förderung hängt von verfügbaren Haushaltsmitteln und der Bewilligung durch das BAFA ab.[^c20][^c21]

Wählen Sie eine zugelassene beratende Person und lassen Sie sich deren dena-Beraternummer geben. Registrieren Sie sich im BAFA-Portal oder melden Sie sich an. Wählen Sie „+ NEUER ANTRAG“ und anschließend EBW. Sie sind Antragsteller; die beratende Person kann mit einer unterschriebenen Vollmacht für Sie einreichen. Der Verwalter einer WEG benötigt für die gesetzliche Vertretung der Gemeinschaft keine gesonderte Vollmacht.

Beantragen Sie vor Abschluss eines verbindlichen Beratungsvertrags. Ein früherer Vertrag ist nur zulässig, wenn eine Vertragsklausel ihn erst mit Förderzusage des BAFA wirksam werden lässt oder bei Ablehnung beendet (aufschiebende oder auflösende Bedingung). Planungsleistungen dürfen vorher erbracht werden. Nach Antragstellung können Sie vor Bewilligung auf eigenes finanzielles Risiko mit der Beratung beginnen. Die Förderung hängt von der Entscheidung des BAFA und den verfügbaren Haushaltsmitteln ab.

Schließen Sie die Beratung innerhalb des neunmonatigen Bewilligungszeitraums ab. Für eine gesondert bewilligte Erläuterung vor der WEG gilt ein Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Zugang des Zuwendungsbescheids. Der Fahrplan muss mit einer vom BAFA zugelassenen iSFP-Druckapplikation erstellt werden; ab 1. Dezember 2026 ist Version 2.7.x vorgeschrieben.

Begleichen Sie das Beratungshonorar vollständig. Wenn die Förderung bewilligt und die Beratung abgeschlossen ist, reichen Sie den elektronischen Verwendungsnachweis im BAFA-Portal ein. Geben Sie die verlangten Erklärungen und Steuerdaten an. iSFP, Rechnung und Zahlungsnachweis sind nur bei einer vom BAFA ausgewählten Stichprobenkontrolle einzureichen. Nach Prüfung zahlt das BAFA direkt an den Antragsteller. Wenn der Erläuterungszuschuss für die WEG beantragt und bewilligt wurde, rufen Sie ihn mit dem unterschriebenen Erläuterungsformular ab: zusammen mit dem Verwendungsnachweis bei bereits erfolgter Versammlung oder nach der späteren Versammlung über den Upload-Bereich des BAFA.

Der Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums eingegangen sein. Wird die Vorlagefrist verpasst, wird die Bewilligung automatisch unwirksam. Beantragen Sie eine nötige Verlängerung vor Fristablauf; derzeit ist eine einmalige Verlängerung der Vorlagefrist um sechs Monate möglich. Die Programmrichtlinie gilt bis 31. Dezember 2026.

Offizielle Quellen