Heizungsförderung für Nichtwohngebäude (522)
Derzeit 30 % Zuschuss zu förderfähigen Heizungskosten für Unternehmen und andere Investoren in bestehenden Nichtwohngebäuden in Deutschland.
Erneuern oder erweitern Sie die Heizung in einem Gebäude, das nicht zum Wohnen genutzt wird, oder schließen Sie es an ein Gebäude- oder Wärmenetz an. Förderfähig sind beispielsweise geeignete elektrische Wärmepumpen, Solarthermie- und Biomasseanlagen. Gefördert werden einzelne Heizungsmaßnahmen; eine Sanierung des gesamten Gebäudes ist dafür nicht nötig.
Die KfW zahlt den Zuschuss nach Abschluss und erfolgreicher Prüfung aus. Es handelt sich nicht um einen Kredit: Die nicht gedeckten Kosten finanzieren Sie selbst. Sie müssen die Heizung zehn Jahre zweckentsprechend nutzen und Änderungen der KfW melden. Entfällt der Förderzweck, kann die Förderung zurückgefordert werden.
Die Mindestinvestition beträgt 300 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer zählt nur mit, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die 30 % beziehen sich auf anerkannte Kosten innerhalb einer gebäudeabhängigen Obergrenze, nicht automatisch auf die gesamte Rechnung. Bei Gebäuden bis 150 m² Nettogrundfläche beträgt diese Kostengrenze derzeit 28.000 Euro. Bei größeren Gebäuden richtet sie sich nach der Fläche. Wird nur ein Teil des Gebäudes versorgt, gilt die Obergrenze anteilig; bereits in früheren Anträgen berücksichtigte Kosten verringern den verbleibenden Betrag. Maßgeblich ist der Antragszeitpunkt. Die Kostengrenze sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich. Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Ab dem ersten Quartal 2027 senkt die Richtlinie den Grundfördersatz für Wärmepumpen auf 15 %. Hat die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der EU, kommen 15 Prozentpunkte Bonus hinzu; für diese Geräte ergeben sich somit 30 %. Das ist eine bevorstehende Änderung, nicht der heutige Fördersatz.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, gemeinnützige Organisationen, Kirchen, Vereine, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie privatrechtliche Gesellschaften. Privatpersonen müssen Eigentümer des Gebäudes sein; private Mieter können diesen Heizungszuschuss nicht beantragen. Andere Investoren ohne Eigentum benötigen einen ebenfalls antragsberechtigten Gebäudeeigentümer. Dieser muss vor dem Antrag über die Förderung und den maximalen Förderbetrag informiert werden und die ihn betreffenden Pflichten bestätigen.
- Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände nutzen stattdessen Produkt 422. Bund, Länder und deren Einrichtungen, mehrheitlich bundeseigene Unternehmen sowie politische Parteien sind ausgeschlossen. Mehrheitsbeteiligungen der Länder an Unternehmen oder Einrichtungen sind nur zulässig, wenn die geförderte Maßnahme kommunale Aufgaben erfüllt. Ausgeschlossen sind außerdem Antragsteller, für deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Das gilt auch, wenn Sie eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO beziehungsweise § 284 AO abgegeben haben oder dazu verpflichtet sind. Gemeint sind diese gesetzlich geregelten Auskünfte im Vollstreckungsverfahren, nicht gewöhnliche Finanzangaben im Förderantrag.
- Das Gebäude muss in Deutschland liegen. Bauantrag oder Bauanzeige müssen mindestens fünf Jahre zurückliegen. Nach der Maßnahme muss das Gebäude unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen. Gemischt genutzte Gebäude sind förderfähig, wenn mehr als 50 % ihrer beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche nicht zum Wohnen genutzt werden; die Wohnanteile können dann mitgefördert werden.
- Die Maßnahme muss die Energieeffizienz oder den Anteil erneuerbarer Energien erhöhen. Das gesamte Heizungsverteilungssystem muss optimiert werden, einschließlich hydraulischem Abgleich: Dabei wird der Wasserdurchfluss so eingestellt, dass die Heizkörper bedarfsgerecht versorgt werden. Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen. Die Anlagen müssen die technischen Mindestanforderungen und die einschlägigen BAFA-Anlagenlisten erfüllen. Nach Einbau oder Nachrüstung von Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen oder innovativer Raumheiztechnik müssen die versorgten Flächen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien beheizt werden.
- Lassen Sie bei einer Wärmepumpe vom Fachunternehmen prüfen und in der gBzA bestätigen, welche Alternative das geplante Modell erfüllt: eine effiziente Wärmequelle oder ein natürliches Kältemittel. Unabhängig davon muss die digitale Schnittstelle eine Steuerung entsprechend dem Bedarf des Stromnetzes und die Anbindung an ein intelligentes Messsystem ermöglichen. Nach Inbetriebnahme müssen Sie beim Messstellenbetreiber ein solches Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung beantragen, sofern der Gebäudeanschluss noch keines hat.
- Eigenbauanlagen, Prototypen mit weniger als vier betriebenen Exemplaren, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Teilen sind ausgeschlossen. Soll das Grundstück aufgrund einer öffentlich bekannt gemachten kommunalen Entscheidung an ein Wärmenetz angeschlossen werden, wird nur der Anschluss gefördert, keine Einzelheizung. Strahlungsheizungssysteme werden in diesem Angebot noch nicht gefördert.
- Ab dem ersten Quartal 2027 sind eine neue Heizung oder ein neuer Netzanschluss ausgeschlossen, wenn das Gebäude bereits an ein Gebäude- oder Wärmenetz angeschlossen ist oder durch eine seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommene Solarthermie-, Biomasse-, Wärmepumpen-, Brennstoffzellen-, wasserstofffähige, innovative erneuerbare oder Strahlungsheizung versorgt wird. Eine Ausnahme gilt weiterhin für den Austausch des gas-, öl- oder kohlebetriebenen Wärmeerzeugers in einem System mit zwei Wärmequellen. Beim Austausch einer der genannten Heizungsarten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2008 werden nur noch 25 % der Gesamtkosten als förderfähig anerkannt. Das ist eine Begrenzung der anrechenbaren Kosten, kein Zuschusssatz von 25 %.
- Weitere öffentliche Fördermittel können nur bis zur Kumulierungsgrenze von 60 % der geförderten Investitionskosten hinzukommen. Dieselben Kosten dürfen nicht zugleich bei KfW und BAFA beantragt werden. Für dieselbe Maßnahme ist auch die Kombination mit Steuerermäßigungen nach §§ 35a oder 35c EStG ausgeschlossen. Die Kombination mit den BEG-WG/NWG-Programmen zur Sanierung ganzer Gebäude ist ausgeschlossen; in beiden Richtungen müssen Sie nach Abschluss des zuvor geförderten Vorhabens drei Jahre warten, bevor Sie den anderen Förderweg beantragen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Lassen Sie von einem Fachunternehmen oder einer für BEG-Nichtwohngebäude gelisteten Energieeffizienz-Fachperson eine gBzA erstellen. Diese gewerbliche Bestätigung zum Antrag dokumentiert die geplante Heizung, die förderfähigen Kosten und die Einhaltung der technischen Anforderungen.
- Schließen Sie vor dem Antrag einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit voraussichtlichem Umsetzungstermin ab. Er muss von Anfang an eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Förderzusage enthalten: Der Vertrag hängt damit von der Förderentscheidung ab. Die Bedingung darf nicht nachträglich ergänzt werden. Ein Vertrag ohne diese Bedingung oder ein Baubeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus.
- Beantragen Sie Produkt 522 über Meine KfW mit gBzA-ID und Vertrag. Dieselbe vertretungsberechtigte Person muss das Unternehmen registrieren und den Antrag stellen. Privatpersonen registrieren sich als Privatperson und reichen im Nachweisverfahren die erforderliche formlose Erklärung ein.
- Setzen Sie das Vorhaben nach der Zusage um und schließen Sie es innerhalb von 36 Monaten ab. Anschließend bestätigt das Fachunternehmen oder die Energieeffizienz-Fachperson mit der gBnD die ausgeführten Arbeiten und förderfähigen Kosten. Beantragen Sie die Auszahlung in Meine KfW und reichen Sie diese Bestätigung, Rechnungen sowie die erforderlichen Identitäts- und Vertretungsnachweise innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung ein. Rechnungen müssen auf Deutsch und in Euro ausgestellt und unbar bezahlt werden. Bewahren Sie technische Unterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweise zehn Jahre ab Zusage auf.