Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)

KfWDeutschland

30 % Zuschuss auf förderfähige Kosten für Unternehmen und andere Organisationen, die in bestehenden Wohngebäuden in Deutschland effiziente Heizungen einbauen oder sie an ein Wärmenetz anschließen.

Ersetzen Sie die Heizung durch eine förderfähige Wärmepumpe, Solarthermieanlage, Biomasseheizung oder Brennstoffzelle oder schließen Sie das Gebäude an ein Gebäude- oder Wärmenetz an. Die KfW zahlt den Zuschuss nach Abschluss und erfolgreicher Prüfung des Vorhabens aus. Er ist kein Kredit: Wenn Sie die Bedingungen einhalten, müssen Sie ihn nicht zurückzahlen. Die übrigen Kosten finanzieren Sie selbst oder anderweitig. Die Heizung muss zehn Jahre zweckentsprechend genutzt werden; wird der Förderzweck nicht mehr erreicht, kann die Förderung zurückgefordert werden.

Die 30 % werden aus den förderfähigen Kosten berechnet, nicht unbedingt aus der gesamten Rechnung. Die Kostengrenze für das Gebäude beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, zusätzlich jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Diese Grenze wird gleichmäßig auf alle Wohneinheiten verteilt. Betrifft das Vorhaben nur einen Teil der Wohnungen, zählt nur deren Anteil. Bereits in früheren Anträgen für das Gebäude berücksichtigte Kosten vermindern die verbleibende Kostengrenze. Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 sinkt die Grenze für die erste Wohneinheit jeweils im Februar und August um 750 Euro. Der veröffentlichte Zeitplan endet bei 22.000 Euro ab dem 1. August 2030. Die Mindestinvestition beträgt 300 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer zählt nur mit, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Auch gemietete oder geleaste Heizungen sowie Heizungen im Rahmen eines Contracting-Vertrags, bei dem ein Dienstleister die Wärmeversorgung übernimmt, können gefördert werden. Vereinbarte Raten für bis zu zehn Jahre Nutzung können berücksichtigt werden, nicht jedoch Betriebs-, Wartungs- und Energiekosten.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen, Einzelunternehmen, Freiberufler, Wohnungsbaugenossenschaften, Vereine, gemeinnützige Organisationen, Kirchen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch Contractoren, die auf eigene Rechnung in die Wärmeversorgung investieren, können beantragen. Gehört Ihnen das Gebäude nicht, muss auch der Eigentümer antragsberechtigt sein. Er muss vor Antragstellung über die Förderung und den maximalen Förderbetrag informiert werden und bestätigen, dass er die zweckentsprechende Nutzung sicherstellt, die Meldepflichten erfüllt, bei einem Eigentümerwechsel die Pflichten auf den Käufer überträgt sowie die vorgeschriebenen Auskünfte und Prüfungen ermöglicht.
  • Als Privatperson im Grundbuch eingetragene Eigentümer nutzen Produkt 458; Kommunen und kommunale Zweckverbände nutzen 422. Bund, Länder, deren Behörden, mehrheitlich bundeseigene Unternehmen und politische Parteien sind ausgeschlossen. Unternehmen und Einrichtungen mit Landesmehrheit sind nur bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben durch das Vorhaben berechtigt. Ausgeschlossen sind außerdem Antragsteller, für die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO beziehungsweise § 284 AO abgegeben haben oder abgeben müssen.
  • Bauantrag oder Bauanzeige müssen mindestens fünf Jahre zurückliegen. Nach den Arbeiten muss das Gebäude unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen. Das Vorhaben muss die Energieeffizienz oder den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erhöhen. Das gesamte Heizungsverteilungssystem ist zu optimieren, einschließlich hydraulischem Abgleich – also der bedarfsgerechten Verteilung des Heizwassers – beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme.
  • Gemischt genutzte Gebäude sind förderfähig, wenn die Wohnfläche mehr als 50 % der beheizten Fläche ausmacht. Kosten für den nicht zu Wohnzwecken genutzten Teil können zählen; diese Flächen erhöhen jedoch nicht die Zahl der Wohneinheiten für die Kostengrenze.
  • Eigenbauanlagen, Prototypen mit weniger als vier betriebenen Exemplaren, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Teilen sind ausgeschlossen. Hat die Kommune entschieden und öffentlich bekannt gemacht, dass das Grundstück an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll, wird nur dieser Anschluss gefördert, keine Einzelheizung.
  • Eine Kombination mit der BEG-WG/NWG-Förderung für die Sanierung des ganzen Gebäudes ist ausgeschlossen. Zwischen diesen Förderwegen gilt in beiden Richtungen eine Wartezeit von drei Jahren. Soweit andere öffentliche Fördermittel kombiniert werden dürfen, gilt insgesamt eine Grenze von 60 % der geförderten Kosten. Beantragen Sie dieselben Kosten nicht gleichzeitig bei KfW und BAFA und beanspruchen Sie für dieselbe Maßnahme keine Steuerförderung nach §§ 35a/35c EStG. Nach Verzicht auf eine Zusage gilt eine sechsmonatige Sperrfrist für dasselbe Vorhaben.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Antrag vor Vorhabenbeginn stellen. Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  1. Beauftragen Sie einen Energieeffizienz-Experten aus der Bundesliste für BEG-Wohngebäude oder ein Heizungsfachunternehmen. Sie erhalten die Bestätigung zum Antrag (BzA), die geplante Heizung, förderfähige Kosten und Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt.
  2. Schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag, der von Anfang an eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Förderzusage enthält: Seine Wirksamkeit hängt damit von der Zusage ab. Er muss ein geplantes Umsetzungsdatum innerhalb des Bewilligungszeitraums nennen. Die Bedingung darf nicht nachträglich eingefügt werden. Beantragen Sie vor Beginn der Arbeiten vor Ort; auch ein zuvor abgeschlossener Vertrag ohne Förderbedingung schließt die Förderung aus.
  3. Dieselbe vertretungsberechtigte Person muss die Organisation in „Meine KfW“ registrieren und den Antrag stellen. Wählen Sie Produkt 459, geben Sie die BzA-ID ein und laden Sie den Vertrag hoch. Setzen Sie das Vorhaben nach der Zusage innerhalb von 36 Monaten um.

Bei einer Wärmepumpe müssen Sie nach der Inbetriebnahme ein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung beim grundzuständigen oder einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber beantragen. Das ist das Unternehmen, das die Stromzähler einbaut und betreibt. Die Ausstattung ermöglicht die Anbindung der Wärmepumpe an die intelligente Strommessung und netzorientierte Steuerung. Ist der Gebäudeanschluss bereits mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet, entfällt die Bestellpflicht. Lassen Sie sich den Antragseingang vom Messstellenbetreiber bestätigen; diese Bestätigung gehört zu den erforderlichen Nachweisen. 4. Lassen Sie die ordnungsgemäße Fertigstellung durch den Experten oder das Fachunternehmen mit der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bestätigen. Identifizieren Sie sich in „Meine KfW“ und reichen Sie die BnD-ID, den Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung und unbar bezahlte Rechnungen ein. Bei Miete, Leasing oder Contracting reichen Sie stattdessen den Vertrag und den Nachweis mindestens einer unbaren Zahlung ein. Die Nachweise müssen innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung und spätestens sechs Monate nach Ablauf des 36-monatigen Bewilligungszeitraums vorliegen. Nach erfolgreicher Prüfung zahlt die KfW aus. Bewahren Sie die geforderten technischen Unterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweise zehn Jahre ab Zusage auf und melden Sie eine Nutzungsänderung oder Nutzungsaufgabe unverzüglich.

Offizielle Quellen