progres.nrw – Emissionsarme Mobilität

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-WestfalenDeutschland

Zuschüsse für Ladeinfrastruktur, Elektromobilitätskonzepte und bestimmte Elektrofahrzeuge für berechtigte Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen mit Vorhaben in Nordrhein-Westfalen.

Für Elektromobilitätskonzepte, Ladeinfrastruktur und bestimmte reine Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge in Nordrhein-Westfalen gibt es Zuschüsse. Wenn Sie die Förderbedingungen erfüllen, müssen Sie den Zuschuss nicht zurückzahlen. Zuschüsse unter 500 Euro werden nicht bewilligt. Für Konzepte, Ladeinfrastruktur und Fahrzeuge gilt grundsätzlich eine Gesamtgrenze von 500.000 Euro je antragsberechtigter Person oder Organisation und Kalenderjahr. Der gesonderte Förderbereich für Vorhaben mit besonderem Landesinteresse fällt nicht unter diese Grenze.

Nicht öffentliche Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen erhält bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 1.500 Euro je Ladepunkt. Für große Unternehmen gelten bis zu 20 Prozent mit derselben Obergrenze. Mietgebäude müssen mindestens zwei Wohneinheiten haben. Ein Wohngebäude darf höchstens fünf Stellplätze haben; bei Anlagen mit mehreren Gebäuden zählen die dem jeweiligen Gebäude zugeordneten Stellplätze.

Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutzfahrzeuge erhält bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 30.000 Euro je Ladepunkt mit mindestens 50 kW. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen sowie die berechtigten kommunalen Stellen. Weitere Nutzungsbedingungen stehen unten.

Weitere Förderbereiche unterstützen Ladepunkte für Beschäftigte am Betriebsstandort mit bis zu 40 Prozent, bei großen Unternehmen bis zu 20 Prozent, jeweils höchstens 1.500 Euro je Ladepunkt. Ambulante soziale Dienste erhalten bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt. Kommunale Ladepunkte unter 50 kW werden bei ausschließlich nicht wirtschaftlicher Nutzung mit bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt unterstützt, höchstens jedoch in Höhe der förderfähigen Ausgaben. Öffentlich zugängliche Ladepunkte für freiberuflich Tätige, Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen erhalten bis zu 20 Prozent, höchstens 1.500 Euro je Ladepunkt; dabei gilt der unten erläuterte Ausschluss bei anderen verfügbaren Landesprogrammen.

Umsetzungskonzepte von externen Beratenden erhalten für nicht kommunale Antragstellende bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und 10.000 Euro, für berechtigte kommunale Antragstellende 90 Prozent und bis zu 40.000 Euro. Das Konzept muss mindestens fünf reine Batterieelektro- oder Brennstoffzellen-Pkw beziehungsweise leichte Nutzfahrzeuge, zehn Normalladepunkte an einem Standort, vier Schnellladepunkte mit mindestens 50 kW an einem Standort oder mindestens ein reines Batterieelektro- oder Brennstoffzellen-Nutzfahrzeug der schweren Klassen, einen entsprechenden Bus oder ein entsprechendes Sonderfahrzeug betreffen. Kommunale Standortkonzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur erhalten bis zu 90 Prozent und 70.000 Euro.

Für kommunale leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 gibt es bis zu 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben und 8.000 Euro je Fahrzeug. Pkw der Klasse M1 erhalten bis zu 3.000 Euro je Fahrzeug, grundsätzlich für höchstens zehn Fahrzeuge je Antragstellendem. Förderfähig sind nur die vom Kraftfahrtbundesamt als „Minis“ oder „Kleinwagen“ eingestuften Fahrzeuge: für berechtigte Kommunen, ambulante soziale Dienste oder juristische Personen, die sie im stationsbasierten Carsharing einsetzen. Dabei werden Fahrzeuge vorab reserviert und an örtlich festgelegten Stellen abgeholt oder zurückgegeben.

Vorhaben mit besonderem Landesinteresse werden nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung vom Ministerium in Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg einzeln ausgewählt. Konzepte, Studien und Analysen erhalten für berechtigte nicht kommunale Antragstellende bis zu 50 Prozent, für Kommunen bis zu 80 Prozent. Kommunale Maßnahmen und Anlagen erhalten bis zu 80 Prozent; bei Unternehmen werden Maßnahmen und Anlagen beihilferechtlich im Einzelfall geprüft.

Wer kann einen Antrag stellen?

Ihr Vorhaben muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Je nach Förderbereich sind bestimmte Eigentümerinnen und Eigentümer, Mietende und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände und nicht wirtschaftlich tätige kommunale Betriebe antragsberechtigt. Ein Unternehmen muss seinen Hauptsitz nicht in NRW haben; für die Fahrzeugförderung braucht es jedoch einen Standort dort.

Bei der Wohngebäude-Ladeförderung müssen Privatpersonen berechtigte Vermietende oder Mietende, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder Eigentümerinnen und Eigentümer im zugehörigen Stellplatz- oder Garagenkomplex sein. Selbst bewohnte Einfamilien- oder Reihenhäuser, lebenslanges Wohnrecht, Nießbrauch und gewerblich vermietete Immobilien sind ausgeschlossen. Ein Gewerbeschein nur für den Betrieb einer Erneuerbare-Energie-Anlage genügt nicht als Nachweis der unternehmerischen Antragsberechtigung.

Bei der gewerblichen Schnellladeförderung sind große Unternehmen ausgeschlossen. Kleine Unternehmen haben weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Mittlere Unternehmen haben weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Jeder Gleichstromladepunkt muss auch bei Belegung aller Ladepunkte mindestens 50 kW erreichen. Die Ladepunkte müssen an einer Betriebsstätte liegen, deren Geschäftszweck nicht hauptsächlich der Verkauf von Ladestrom ist. Bei öffentlichem Zugang dürfen nur schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N2/N3 geladen werden. Kommunale Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht wirtschaftlich genutzt werden: Die geförderten Ladepunkte dürfen nicht dazu dienen, Ladeleistungen auf einem Markt anzubieten.

Die Ladeeinrichtung muss fabrikneu, stationär und über eine bidirektionale Datenschnittstelle mit dem erforderlichen Kommunikationsprotokoll steuerbar sein. Förderfähige Kosten umfassen Ladeeinrichtungen, Last- und Energiemanagement, Kommunikation, Tiefbau, Installation, Netzanschluss und Strominfrastruktur bis zum Stellplatz. Ein Fachunternehmen muss die Installation nach der Ladesäulenverordnung ausführen. Nutzen Sie erneuerbaren Strom: Eigenerzeugung vor Ort braucht mindestens 2 kW Nennleistung je Ladepunkt unter 50 kW beziehungsweise 0,2 kW je kW Ladeleistung bei Ladepunkten ab 50 kW. Beim Strombezug sind ein geeigneter Grünstromvertrag ohne EEG-Förderung und entwertete Herkunftsnachweise nötig.

Ladepunkte für Beschäftigte müssen ihnen während der üblichen Arbeitszeit am Betriebsstandort zur Verfügung stehen. Auch privat genutzte Dienstfahrzeuge sind zulässig; Ladepunkte am Wohnort der Beschäftigten sind ausgeschlossen. Außerhalb der Arbeitszeit dürfen andere Personen laden. Die Förderung für ambulante soziale Dienste gilt für soziale, Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Leistungen für ältere, kranke, behinderte oder schwangere Menschen. Öffentlich zugängliche Ladepunkte brauchen mindestens zwölf Stunden Zugang an fünf Tagen pro Woche, ein fernsteuerbares IT-Backend mit offenem Standard, gekennzeichnete und beschilderte Stellplätze sowie die Einhaltung von Ladesäulenverordnung und AFIR. Dieser Förderbereich ist ausgeschlossen, wenn eine andere Landesförderung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur noch beantragt oder abgerufen werden kann.

Konzepte müssen unabhängig erstellt, auf Ihren Standort zugeschnitten und mit konkreten Umsetzungsempfehlungen versehen sein. Beratende brauchen einschlägige Referenzen aus den letzten zwei Jahren. Grundsätzlich ist ein Umsetzungskonzept je Antragstellendem und verbundenen Unternehmen pro Kalenderjahr förderfähig, bei kommunalen Ladeinfrastrukturkonzepten eines je Antragstellendem und Jahr. Kommunale Konzepte und Studien im besonderen Landesinteresse dürfen keine eigenen Marktleistungen, etwa den Betrieb von Ladeinfrastruktur oder Carsharing, planen oder die Ergebnisse exklusiv einem Unternehmen überlassen. Bei einer öffentlichen Ausschreibung müssen die Ergebnisse kommunaler Ladeinfrastrukturkonzepte allen Interessierten zugänglich sein.

Förderfähig sind nur reine Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge. Neufahrzeuge dürfen keine Standschäden haben oder gehabt haben und höchstens 1.000 km gefahren sein. Vorführfahrzeuge müssen einmalig auf einen Neuwagenhändler für Besichtigungen und Probefahrten zugelassen gewesen sein, höchstens 5.000 km Laufleistung und zwölf Monate Zulassungsdauer haben. Kommunale Fahrzeuge dürfen ausschließlich nicht wirtschaftlich genutzt werden. Haltedauer oder Vertragslaufzeit sollen fünf Jahre betragen; bei kürzerer Dauer sinkt der Höchstzuschuss anteilig. Die Mindestdauer beträgt ein Jahr. Bei Leasing oder Langzeitmiete ist der Zuschuss auf die vertragliche Anzahlung begrenzt.

Der Bund, die Bundesländer und ihre Einrichtungen, Unternehmen in Schwierigkeiten, Unternehmen mit nicht erfüllter Beihilferückforderung und Antragstellende, die unter die Ausschlüsse in Artikel 1 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) fallen sind nicht antragsberechtigt. Maßnahmen allein zur Erfüllung gesetzlicher oder privatrechtlicher Pflichten werden nicht gefördert; darüber hinausgehende Maßnahmen können förderfähig sein. Bei Ladeinfrastruktur und Fahrzeugen sind Eigenbau, Reparaturen, Ersatzteile und Prototypen mit weniger als vier Exemplaren ausgeschlossen; angepasste Serienfahrzeuge können gefördert werden. Erforderliche Genehmigungen sollten bei Antragstellung vorliegen und müssen spätestens zum Verwendungsnachweis oder Auszahlungsantrag eingereicht werden.

Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie keine weiteren Zuschüsse aus progres.nrw oder anderen NRW-Landesprogrammen nutzen; Kredite der NRW.BANK sind zulässig. Bei anderen Beihilfen gelten die jeweiligen EU-Höchstgrenzen. Staatliche Unterstützung und zweckbestimmte Einnahmen dürfen zusammen die förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Einnahmen aus der Nutzung der geförderten Ladeinfrastruktur oder Fahrzeuge werden jedoch nicht zuschussmindernd angerechnet. De-minimis-Beihilfen für ein einziges Unternehmen sind grundsätzlich auf 300.000 Euro in drei Jahren begrenzt. Kommunale Förderungen dürfen nur nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zugutekommen. Wirtschaftliche Tätigkeiten, Ausgaben, Finanzierung und Erlöse müssen getrennt werden, damit sie nicht quersubventioniert werden.

Die EU-Prüfung für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ umfasst Insolvenzverfahren oder die Voraussetzungen für ein Verfahren auf Gläubigerantrag, nicht zurückgezahlte Rettungskredite, noch bestehende Rettungsgarantien oder einen laufenden Umstrukturierungsplan. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen auch aufgelaufene Verluste von mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals unter Berücksichtigung der Rücklagen und sonstigen Eigenmittel. Bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Mitgliedern geht es um die Hälfte des in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Kapitals. Diese Kapitalverlustprüfungen gelten nicht für KMU, die weniger als drei Jahre bestehen. Nicht-KMU erfüllen die Prüfung außerdem, wenn in den beiden vorherigen Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 (die Schulden betragen mehr als das 7,5-Fache des Eigenkapitals in den Geschäftsbüchern) und das Verhältnis von EBITDA zu Zinsaufwendungen unter 1,0 lag (das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen liegt unter den Zinsaufwendungen).

Zu den EU-Ausschlüssen gehören Beihilfen, die an Exportmengen oder laufende Kosten von Export-Vertriebsnetzen gebunden sind, und Beihilfen, die heimische statt importierter Waren vorschreiben. Für Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sind Beihilfen ausgeschlossen, wenn ihre Höhe von Produktpreisen oder -mengen abhängt oder sie an Primärerzeuger weitergegeben werden. Für Fischerei und Landwirtschaft bestehen tätigkeitsbezogene Ausnahmen; Umweltbeihilfen sind beispielsweise eine Ausnahme für die landwirtschaftliche Primärproduktion. Bei zugleich ausgeschlossenen und förderfähigen Tätigkeiten müssen Tätigkeiten oder Kosten getrennt werden, damit die ausgeschlossene Tätigkeit keinen Zuschuss erhält.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Nur Schnellladeinfrastruktur für berechtigte KMU und kommunale Stellen; kommunale Nutzung ausschließlich nicht wirtschaftlich.[^c12][^c13]
  • Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel; kein Anspruch auf Förderung.[^c56]

Beantragen Sie den Zuschuss bei der Bezirksregierung Arnsberg über das elektronische Formular für Ihren Förderbereich. Holen Sie zuerst Angebote ein. Das Formular nennt die nötigen Anlagen und verifiziert E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer per TAN. Für Wohngebäude-Ladeinfrastruktur und Schnellladeinfrastruktur für KMU und Kommunen sind Anträge derzeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Die Richtlinie läuft am 30. Juni 2027 aus und kann vorher geändert werden; dieses Datum garantiert keine Antragstellung bis dahin.

Warten Sie grundsätzlich den Zuwendungsbescheid ab, bevor Sie verbindlich bestellen, einen Kauf- oder Installationsvertrag abschließen oder die Maßnahme beginnen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Vorhabenbeginn. Ein bedingter Vertrag vor der Förderzusage braucht ein von Anfang an ausdrücklich schriftlich vereinbartes Rücktrittsrecht für den Fall der Ablehnung des beantragten Zuschusses, mit Bezug auf progres.nrw und den Programmbereich Emissionsarme Mobilität. Eine nachträgliche Vereinbarung oder Stornierung aus Kulanz genügt nicht. Die Umsetzung darf nicht vor der Bewilligung beginnen.

Melden Sie der Bezirksregierung Änderungen des Vorhabens oder weitere Mittel für denselben Zweck unverzüglich. Wenn sich die Ausgaben erhöhen, reichen Sie vor der Umsetzung das geänderte Angebot ein und warten Sie den Änderungsbescheid ab. Auch bei gleichen oder geringeren Kosten ist die Änderung anzuzeigen. Wenn Sie Vorsteuer abziehen können, zählen nur Nettoausgaben. Beachten Sie die geltenden Vergaberegeln: Nach ANBest-P sind bei mehr als 100.000 Euro Gesamtzuwendung grundsätzlich wettbewerbliche Beschaffungen mit möglichst mindestens drei Angeboten nötig. Bei mehr als 50 Prozent öffentlicher Finanzierung und über 500.000 Euro Gesamtzuwendung gelten die vorgegebenen förmlichen Vergaberegeln. Bei Aufträgen bis 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer in diesen wettbewerblichen Beschaffungsfällen können allgemein zugängliche Angebote genutzt werden, mit dokumentiertem Preisvergleich oder anderer Begründung der Wirtschaftlichkeit. Kommunen beachten das für sie zwingende Vergaberecht.

Reichen Sie nach Abschluss den Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag über den Link im Zuwendungsbescheid ein. Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Prüfung auf ein inländisches Konto. Halten Sie die Fristen Ihres Bescheids ein: Nach den allgemeinen ANBest-P ist der Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach Zweckerfüllung, spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum einzureichen. Ist der Zweck zum Jahresende noch nicht erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten ein Zwischennachweis nötig. ANBest-G sieht für Investitionen dieselbe Sechsmonatsfrist vor, bei Betriebskosten hingegen drei Monate nach Abschluss, spätestens drei Monate nach Jahresende. Bewahren Sie Förder-, Rechnungs- und Vergabeunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf, bei längeren gesetzlichen Fristen entsprechend länger. Zweckwidrige Verwendung, falsche Angaben sowie verletzte Nachweis-, Mitteilungs- oder Vergabepflichten können eine Rückforderung mit Zinsen auslösen.

Offizielle Quellen