progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude
Zuschüsse unterstützten umfassende energetische Gebäudesanierungen in Nordrhein-Westfalen für Kommunen, kommunale Einrichtungen und berechtigte gemeinnützige Körperschaften; die Mittel sind ausgeschöpft.
Weitere Anträge sind nicht möglich, weil die Fördermittel ausgeschöpft sind. Gefördert wurden aufeinander abgestimmte Sanierungen öffentlicher Gebäude, etwa Dämmung, Fenster, Heizung, Lüftung und Gebäudesteuerung, einschließlich unmittelbar zugehöriger Planung und Energiekonzepte.
Bei Gebäuden für Kultur, Sport, Tourismus oder karitative Zwecke waren unter den EU-Beihilfevorschriften bis zu 80% der förderfähigen Planungskosten und bis zu 70% der förderfähigen Investitionskosten möglich; die jeweils geltenden Beihilfegrenzen waren einzuhalten. Lag keine staatliche Beihilfe vor, waren bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich, für Kommunen in der Haushaltssicherung bis zu 90%. Haushaltssicherung bezeichnet die formelle Sanierung des kommunalen Haushalts. Bei De-minimis-Förderung wurde die Grenze von 300.000 Euro um weitere De-minimis-Beihilfen aus den drei Jahren vor der Bewilligung vermindert. Für kommunale Verwaltungs- und Betriebsgebäude sowie Schulen galten gesonderte Quoten: bis zu 40%, bei Kommunen in der Haushaltssicherung bis zu 50%.
Die förderfähigen Gesamtausgaben mussten je Antrag mehr als 200.000 Euro und höchstens 8 Millionen Euro betragen. Das waren Grenzen der Projektkosten, keine Zuschussbeträge. Zusammenhängende Sanierungen mehrerer Gebäude mussten gemeinsam beantragt werden, nicht zusammenhängende Vorhaben getrennt. Andere staatliche Förderungen waren kombinierbar, wenn deren Regeln dies zuließen. Andere EU-Mittel und Doppelförderung waren ausgeschlossen; zusätzlich galten die beihilferechtlichen Kumulierungsregeln. Als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer war nicht förderfähig.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Berechtigt waren Kommunen, Kreise und kommunale Zweckverbände; kommunale öffentlich-rechtliche Unternehmen und Einrichtungen; privatrechtliche kommunale Unternehmen mit mehr als 50% kommunalem Anteil; sowie Körperschaften mit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und Feststellung des zuständigen Finanzamts nach §60a Abgabenordnung. Offene EU-Beihilferückforderungen, Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO, die dort ausgeschlossenen Sektoren oder Fälle sowie geltende NRW-Sanktionen konnten die Förderung ausschließen.
- Gebäude und Vorhaben mussten in Nordrhein-Westfalen liegen. Die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1977 durften bei den Gebäuden nicht berücksichtigt worden sein; sie mussten dem Gebäudeenergiegesetz unterliegen. Förderfähig waren kulturelle Einrichtungen, Bibliotheken, Sporthallen samt Nebenräumen, Schwimmbäder für sportliches Schwimmen, Heilbäder für Rehabilitation, Kitas, Kindergärten, Schullandheime, Jugendherbergen, Pflegeheime und Tagesstätten für hilfsbedürftige Personen, berechtigte Weiterbildungseinrichtungen sowie Wasserrettungsstationen an Seen und Flüssen. Auf Erholung und Badespaß ausgerichtete Bäder waren in den betreffenden Kategorien ausgeschlossen. Hinzu kamen kommunale Verwaltungs- und Betriebsgebäude sowie allgemeinbildende und berufsbildende Schulen. Diese zuletzt genannten Gebäude durften nicht wirtschaftlich im Sinne des EU-Beihilferechts genutzt werden.
- Das Energiekonzept musste für das gesamte Gebäude mindestens 50% weniger Primärenergiebedarf und einen Standard über den gesetzlichen Anforderungen nachweisen. Maßgeblich waren Energiebilanzen für den vorhandenen und geplanten Zustand, nicht lediglich erwartete niedrigere Energierechnungen. Einzelmaßnahmen wurden nicht gefördert. Modernisierte Bauteile mussten die Wärmedurchgangsgrenzen der Anlage 1 einhalten; bei nicht einzuhaltenden Einzelwerten war deren alternativer Nachweis über mittlere Werte für Bauteilgruppen möglich. Nicht modernisierte Bauteile mussten mindestens dem entsprechenden gesetzlichen Referenzbauteil entsprechen. Das Energiekonzept musste Verbesserungen sowohl an der Gebäudehülle, etwa Wänden, Dach und Fenstern, als auch an der Gebäudetechnik behandeln. Es musste auch erneuerbare Energien, intelligente Energiesysteme und die Sichtbarmachung des Energieverbrauchs an verschiedenen Stellen im Gebäude berücksichtigen. Es musste mindestens die Angaben der Anlage 2 zu Gebäude, Maßnahmen, Energiekennwerten, Kosten und Zeitplan enthalten.
- Die zweckentsprechende Nutzung war für mindestens zehn Jahre sicherzustellen, bei Mietobjekten mit schriftlicher Eigentümervereinbarung. Planung und Beratung mussten unabhängig und anbieterneutral sein. Fachunternehmen mussten die Sanierung ausführen; Arbeiten durch eigenes Personal und reine Materialkäufe waren ausgeschlossen. Gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen waren nicht förderfähig.
- Energiekonzepte und Planung waren nur zusammen mit einer geförderten Sanierung förderfähig. Bereits nach dem 1. Januar 2021 beauftragte, Anlage 2 entsprechende Energiekonzepte konnten berücksichtigt werden. Ältere geeignete Konzepte waren für den Antrag nutzbar, ihre Kosten jedoch nicht förderfähig. Photovoltaik und Kleinwindanlagen wurden nicht bezuschusst, konnten aber bis zu 10% zur erforderlichen Primärenergieeinsparung beitragen. Batteriespeicher waren nur mit einer neuen, außerhalb dieser Richtlinie finanzierten Photovoltaikanlage förderfähig und sollten zum Verbrauch und/oder zur Anlage passen.
- Bei EU-Förderung waren Energieeffizienz, Emissionsminderung, Nachhaltigkeit, Gleichberechtigung und Inklusion nachzuweisen. EU-Umweltziele durften nicht erheblich beeinträchtigt werden; das Vorhaben musste langfristigen Klimafolgen standhalten. Der regelmäßige Erfahrungsaustausch und die Auswertung von Programmdaten erforderten Zustimmung. Der Beginn musste innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen, außer die geförderte Stelle konnte nachweisen, dass sie die Verspätung nicht zu vertreten hatte.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- nicht verfügbar
Weitere Anträge können derzeit nicht gestellt werden. Prüfen Sie auf der offiziellen Programmseite, ob eine neue Bekanntmachung veröffentlicht wird.
Nach den veröffentlichten Regeln war die örtlich zuständige Bezirksregierung Bewilligungsstelle. Landesförderung wurde mit den vorgesehenen Formularen beantragt; EU-Förderung nach einer Bekanntmachung über EFRE.NRW.online oder schriftlich mit den Antragsformularen. Erforderlich waren das Energiekonzept, Energiebilanzen für Ist-, Plan- und Referenzzustand, eine Vorhabenszusammenfassung und eine Kostenberechnung nach DIN 276 bis Ebene 3. Bei Mietobjekten war die zehnjährige Nutzungsvereinbarung beizufügen; EFRE-Anträge brauchten zusätzlich Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit.
Der Antrag musste vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Verbindliche Aufträge, Bestellungen und Kauf- oder Installationsverträge mussten bis zum Bescheid warten. Planung bis einschließlich HOAI-Leistungsphase 6, der Vorbereitung der Vergabe, galt nicht als vorzeitiger Beginn. Bereits angefallene Planungsausgaben waren im Antrag vollständig anzugeben.