Blau-Grüne Infrastruktur – Dachbegrünung
Zuschüsse decken 50 % der förderfähigen Kosten einer fachgerechten Dachbegrünung auf privat oder gewerblich genutzten Gebäuden in Pulheim.
Begrünen Sie das Dach eines Bestandsgebäudes oder Neubaus in Pulheim. Das Programm unterstützt Begrünungen, die das Stadtklima verbessern und Starkregenfolgen abmildern. Dieser Eintrag behandelt die durch Fachpersonal ausgeführte Dachbegrünung.
Förderfähig sind geeignete Materialien für den Gründachaufbau sowie Planung und Ausführung durch qualifiziertes Fachpersonal. Die Fertigstellungspflege kann dazugehören, wenn sie Bestandteil des Auftrags ist. Der Zuschuss beträgt 50 % der anerkannten Kosten, grundsätzlich höchstens 40 Euro je m² Vegetationsfläche und 2.000 Euro je Maßnahme. Bei besonders förderungswürdigen Maßnahmen kann die Stadt im Einzelfall vom Höchstsatz je m² abweichen. Für die Maßnahmen 2.1–2.4 des Programms zusammen gilt eine Grenze von 5.000 Euro pro Objekt.
Je Antrag sind mindestens 300 Euro förderfähige Ausgaben erforderlich. Gehen Sie von den Bruttokosten aus und ziehen Sie abziehbare Vorsteuer ab. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss und Prüfung der Nachweise. Bei Einhaltung der Bedingungen muss der Zuschuss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Stadt entscheidet nach der Reihenfolge des Antragseingangs, solange Mittel verfügbar sind.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Natürliche und juristische Personen mit Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder Gebäude können einen Antrag stellen. Bei mehreren Eigentümern oder Erbbauberechtigten ist nur ein Antrag für das Objekt möglich. Eine schriftlich bevollmächtigte Person kann Sie vertreten. Auch Mieterinnen, Mieter, Vereine und Initiativen können mit Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers einen Antrag stellen. Das Objekt muss in Pulheim liegen.
- Die zusammenhängende Begrünungsfläche muss mindestens 10 m² groß sein. Der Substrataufbau muss mindestens 6 cm erreichen; erforderlich sind mehrjährige, vorrangig heimische Pflanzen. Asbesthaltige Dachabdeckungen und Abdichtungsbahnen aus PVC-P mit Weichmachern sind ausgeschlossen.
- Die Maßnahme muss freiwillig, wirtschaftlich sowie technisch und ökologisch sinnvoll sein und den einschlägigen fachlichen Standards entsprechen. Vertraglich, gesetzlich oder planungsrechtlich vorgeschriebene Maßnahmen sind ausgeschlossen. Die Maßnahme darf nicht zum Anlass für eine Mieterhöhung genommen werden.
- Planung und Ausführung der Dachbegrünung müssen durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen; Eigenleistungen sind ausgeschlossen. Nicht gefördert werden bloße Pflanzkübel, Kiesschüttungen, Dachterrassen mit Platten-, Holz- oder ähnlichen Belägen, technische Anlagen ohne direkten Bezug zur Dachbegrünung und nicht fachgerecht ausgeführte Arbeiten.
- Beginnen Sie mit der Umsetzung und beauftragen Sie die Ausführung erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids. Beratungs- und Planungsleistungen dürfen vorher beauftragt werden. Sie müssen alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen besitzen, etwa erforderliche statische Nachweise, Bau- oder Denkmalschutzgenehmigungen und WEG-Beschlüsse. Die Durchführbarkeit und Tragfähigkeit des Dachs bleiben Ihre Verantwortung; die Förderbewilligung ersetzt diese Prüfung nicht.
- Die Maßnahme darf nicht bereits aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert worden sein. Während der fünfjährigen Zweckbindungsfrist darf dieselbe Maßnahme keine weitere öffentliche Förderung erhalten.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Anträge sind unter der für 2026 geltenden Richtlinie weiterhin möglich; Vergabe nach Antragseingang bis zur Budgeterschöpfung.
- Umsetzung erst nach schriftlicher Bewilligung.
Senden Sie das aktuelle, unterschriebene Antragsformular mit allen Anlagen an Stadt Pulheim, Amt für Grünflächen, Umwelt- und Klimaschutz, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, oder per E-Mail an klimaschutz@pulheim.de. Beizufügen sind Fotos des Ausgangszustands, ein maßstäblicher Lageplan oder eine Skizze mit Maßen, eine Kurzbeschreibung einschließlich Substrataufbau, ein Angebot oder eine detaillierte Kostenschätzung und ein Eigentumsnachweis. Ergänzen Sie gegebenenfalls Vollmacht und WEG-Beschluss. Ist der Antrag drei Monate nach Antragstellung noch unvollständig, wird er unbearbeitet zurückgegeben.
Warten Sie auf den schriftlichen Bescheid. Er legt den maximalen Zuschuss fest; dieser kann nachträglich nicht erhöht werden. Stellen Sie die Maßnahme innerhalb von sechs Monaten ab Zugang des Bescheids fertig. Eine Verlängerung können Sie schriftlich mit Begründung beantragen. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Bei geringerem Umfang kann der Zuschuss gekürzt werden.
Reichen Sie innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eine unterschriebene Kostenaufstellung, Rechnungskopien und Fotos mit Zustimmung zur Veröffentlichung ein; gegebenenfalls ist auch die Beauftragung der Fertigstellungspflege nachzuweisen. Nach Prüfung und gegebenenfalls Ortsbesichtigung wird ausgezahlt. Gewähren Sie der Stadt oder beauftragten Dritten Zugang zur Maßnahme und Einsicht in die zugehörigen Unterlagen.
Erhalten und pflegen Sie die Begrünung fünf Jahre ab Bewilligung. Ermöglichen Sie Stichproben und stellen Sie jährlich Fotos zur Veröffentlichung und als Pflegenachweis bereit. Teilen Sie elektronisch oder postalisch mit, wenn Ziel oder Zeitrahmen nicht eingehalten werden können, sich maßgebliche Umstände ändern, Sie Ihre Tätigkeit einstellen oder sich Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse ändern, Mittel ungenutzt bleiben oder sich die Finanzierung ändert. Ebenso meldepflichtig sind ein Eigentumswechsel innerhalb der fünf Jahre, weitere beantragte oder erhaltene öffentliche Zuwendungen für denselben Zweck sowie Mittel Dritter. Übertragen Sie die Verpflichtungen bei Verkauf auf Erwerber und Rechtsnachfolger.
Bei zweckwidriger Verwendung oder Verstößen kann die Stadt die Bewilligung widerrufen und den Zuschuss zurückfordern. Der Erstattungsanspruch wird jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Dies gilt auch bei unterlassener Pflege, wenn Sie trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachbessern. Auch nach einem Eigentumswechsel muss die Maßnahme erhalten bleiben. Ein Rückbau während der fünfjährigen Zweckbindungsfrist führt zur Rückforderung.