Energiefonds
Ein Gemeindebeitrag ergänzt die kantonale Förderung für die Dämmung bestehender Gebäude in Roggwil TG.
Die Gemeinde zahlt 50% des kantonalen Beitrags für die Gebäudesanierung, höchstens CHF 10’000 pro Objekt. Zusammen dürfen Gemeinde-, Kantons- und Bundesbeiträge 50% der Investition in die geförderten Massnahmen nicht übersteigen.
Dieser Eintrag behandelt die gewöhnliche Dämmung von Dach, Aussenwänden und Böden mit einem kantonalen Beitrag ab CHF 1’000 und unter CHF 10’000. Der Kanton zahlt CHF 40 pro förderfähigem Quadratmeter, höchstens 50% der Investition in die Dämmmassnahmen. Bei Fassaden wird die Fensterfläche abgezogen. Der Energiefonds unterstützt auch andere Massnahmen; hier wird dieser Dämmungsweg beschrieben.
Wer kann einen Antrag stellen?
Das Objekt muss in Roggwil TG liegen. Gemeindeeigene Objekte sind ausgeschlossen. Dieser Förderweg richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Vermietende von Gebäuden mit Baubewilligungsjahr vor 2000.
- Förderfähig sind bereits rechtmässig beheizte Gebäudeteile sowie Aussenflächen unbeheizter Räume direkt über oder unter einem beheizten Geschoss. Neue Anbauten, Aufbauten und Aufstockungen sind ausgeschlossen.
- Nach der Sanierung darf der U-Wert, das Mass für den Wärmedurchgang durch ein Bauteil, höchstens 0,20 W/m²K betragen. Für Wände und Böden mehr als zwei Meter im Erdreich sind 0,25 W/m²K zulässig. Die Verbesserung muss mindestens 0,07 W/m²K betragen; Reduktionsfaktoren gegen Erdreich dürfen nicht angerechnet werden.
- Eine Kombination mit einem Beitrag für eine Minergie-Modernisierung ist ausgeschlossen. Ein weiteres Dämmgesuch ist erst nach Auszahlung oder Rückzug des laufenden Gesuchs möglich.
- Investitionskosten sind inklusive Mehrwertsteuer durch Rechnungen nachzuweisen. Eigenleistungen zählen nicht. Planung und Ausführung müssen fachgerecht erfolgen. Gewähren Sie Einsicht in Projektunterlagen und allfällige Vor-Ort-Kontrollen, beschaffen Sie nötige Bewilligungen vor Auszahlung und deklarieren Sie die Fördermittel steuerlich korrekt.
- Vermietende müssen die durch den Beitrag bewirkte Reduktion der Liegenschaftskosten an die Mieterschaft weitergeben. Vorhaben von Kanton und Bund sind ausgeschlossen. Für Thurgauer Kantonalbank, Gebäudeversicherung, Pädagogische Hochschule Thurgau, Pensionskasse Thurgau, Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau und thurmed gelten Sonderbestimmungen; deren Projekte gehören nicht zum hier beschriebenen gewöhnlichen Förderweg.
- Ausgeschlossen sind Massnahmen in Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach CO₂-Gesetz oder Teilnahme am Emissionshandel. Ebenfalls ausgeschlossen sind Massnahmen mit Unterstützung einer privaten Klimaorganisation wie KliK oder Energie Zukunft Schweiz und Massnahmen aus Bundesvereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 3 CO₂-Gesetz.
- Gebrauchtgeräte sind ausgeschlossen. Bereits kantonal geförderte Anlagen können nur ersetzt werden, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind oder technische Gründe vorliegen.
Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Gemeinde entscheidet nach Gesuchseingang und kann Bedingungen etwa zur Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild festlegen. Sind die jährlichen Mittel zugesichert, werden keine neuen Gesuche angenommen. Auch kantonale Budgetgrenzen können Wartelisten oder spätere Auszahlungen verursachen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Gesuch vor Arbeitsbeginn einreichen. Sind die jährlichen Gemeindemittel zugesichert, werden keine neuen Gesuche angenommen.[^c5][^c6]
Reichen Sie zuerst das kantonale Gesuch vor Beginn der Dämmarbeiten über das Thurgauer Energieförderportal ein. Die Eigentümerschaft oder ihre bevollmächtigte Vertretung bleibt für die rechtzeitige Einreichung verantwortlich. Holen Sie für diesen Förderweg die kantonale Zusage ein und richten Sie danach das Gemeindeformular vor Arbeitsbeginn an die Energiekommission Roggwil. Nachträgliche Gemeindegesuche werden nicht berücksichtigt.
Reichen Sie nach Abschluss die kantonale Auszahlungsbestätigung, Schlussabrechnung, das Abnahmeprotokoll und Fotos bei der Gemeinde ein. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss und Abnahme beziehungsweise nach Vorlage der kantonalen Auszahlungsbestätigung. Die Gemeindezusage gilt höchstens zwei Jahre; fordern Sie den Kantonsbeitrag innerhalb von zwei Jahren ab Zusage oder einer verlängerten Frist ein.
Abweichungen von der Gemeindezusage können zu Kürzung oder Streichung führen. Unrechtmässig erwirkte Gemeindebeiträge müssen zurückgezahlt werden, insbesondere bei falschen Angaben oder nicht erfüllten Auflagen. Der Kanton kann bei falschen Angaben oder nicht eingehaltenen Bedingungen die Zusage widerrufen oder ausgezahlte Mittel samt Zinsen zurückfordern.