Solarförderung für bestehende Mehrgeschoßwohnbauten
Ein einmaliger Zuschuss für natürliche und juristische Personen, die auf bestehenden Mehrgeschoßwohnbauten in Wien eine Dach-PV-Anlage installieren.
Gefördert wird eine neue Photovoltaikanlage auf dem Dach, die parallel zum Stromnetz betrieben wird. Der Zuschuss ist der niedrigere von zwei Beträgen: 400 Euro je kWp für die ersten 50 kWp, 300 Euro je kWp für die nächsten 50 kWp und 250 Euro je kWp über 100 kWp; oder 30 % der förderfähigen Kosten nach Abzug der Stromerlöse der ersten fünf Jahre, berechnet mit 3,5 Cent je kWh. kWp bezeichnet die Nenn-Spitzenleistung der Anlage. Die Erlöse werden vor Berechnung der 30 % von der Kostenbasis abgezogen, nicht vom Zuschuss. Die geförderte Anlage darf höchstens 1.000 kWp haben.
Förderfähig sind Module samt Trägergerüst, Montage, Verrohrung und Regelung, Messeinrichtungen, Absturzsicherung, Planung, Beratung und Gutachten. Ausgeschlossen sind Batterien, Backup-Systeme, Displays, Dacheindeckung, Laderegler, Schneefang, Zählertausch, Entsorgung, selbst eingebaute Materialien, gebrauchte Module, Miete, Gebühren, Garantien, Versicherungen und Stromanbieterrechnungen. Auch Finanzierungs- und Grundstückskosten sind ausgeschlossen. Umsatzsteuer zählt nur, soweit sie nicht als Vorsteuer erstattet wird.
Die Auszahlung erfolgt nach Umsetzung und Vorlage der Endabrechnungsunterlagen. Der Betrag im Fördervertrag ist ein Höchstbetrag; die endgültige Summe wird nach Fertigstellung ermittelt.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Natürliche und juristische Personen können für eine Anlage in Wien einreichen. Das Gebäude muss mindestens drei Wohneinheiten und mindestens 50 % Wohnnutzung haben. Es muss höher als neun Meter sein oder aus einem Erdgeschoß und mindestens zwei weiteren Obergeschoßen ohne Dachgeschoß bestehen. Zwei Jahre nach der Fertigstellungsanzeige gilt es als Bestandswohngebäude.
- Dieser Eintrag umfasst Anlagen mit mehr als 1 kWp und höchstens 1.000 kWp. Sie müssen jährlich mindestens 800 Volllaststunden erreichen: Der jährliche Stromertrag geteilt durch die Nennleistung muss diesen Wert erreichen. Eine Fachfirma muss den erwarteten Ertrag mit standardisierten Berechnungsmethoden nachweisen. Die Einspeisung ins öffentliche Netz muss möglich sein. Anlagen auf Betrieben, Ein- und Zweifamilienhäusern sowie einzelne Balkonmodule sind ausgeschlossen.
- Finanzierung und Umsetzung müssen unter Berücksichtigung des Zuschusses gesichert sein. Die Maßnahme muss den Umweltschutz wesentlich verbessern und über EU-Mindeststandards hinausgehen. Bei Leasing, Mietkauf, Contracting oder ähnlichen Modellen muss die Anlage spätestens mit der letzten Rate in Ihr Eigentum übergehen.
- Eine Kombination mit anderen Förderungen für die Anlage ist ausgeschlossen, einschließlich OeMAG, Klima- und Energiefonds sowie EAG-Förderung. Zusätzlich beantragte oder bezogene Förderungen müssen der Förderstelle sofort gemeldet werden.
- Bei Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind Unternehmen mit einer nicht erfüllten Rückforderungsanordnung der EU-Kommission oder „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ausgeschlossen. Der Schwierigkeitstest umfasst Insolvenz oder die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag, noch nicht zurückgezahlte Rettungsdarlehen oder bestehende Rettungsgarantien und laufende Umstrukturierungspläne. Auch der Verlust von mehr als der Hälfte des maßgeblichen Unternehmenskapitals zählt; dieser Kapitalverlusttest gilt nicht für kleine und mittlere Unternehmen unter drei Jahren. Bei größeren Unternehmen müssen in den letzten zwei Jahren sowohl die Verschuldungsquote über 7,5 als auch die EBITDA-Zinsdeckungsquote unter 1,0 gelegen haben: Der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen reicht dann nicht zur Deckung der Zinsen. Die Verordnung enthält außerdem eine besondere Kapitalverlust-Ausnahme für qualifizierte Risikofinanzierungen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Vor Bestellung, Anzahlung, Baubeginn oder unumkehrbarer Verpflichtung einreichen. Zusagen hängen von verfügbaren Mitteln ab. Betriebe und juristische Personen nutzen das Betriebsformular; Privatpersonen mit mehr als fünf vermieteten Wohnungen reichen als Betrieb ein.
Reichen Sie online bei Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein. Auf der offiziellen Stadtseite sind die Formulare für Privatpersonen und für Betriebe beziehungsweise juristische Personen verlinkt. Privatpersonen mit mehr als fünf vermieteten Wohnungen müssen als Betrieb einreichen. Anträge sind ganzjährig möglich, vorbehaltlich verfügbarer Mittel; es besteht kein Rechtsanspruch.
Stellen Sie den Antrag vor Bestellung, Anzahlung, Baubeginn oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung. Legen Sie ein Angebot und eine Ertragsprognose einer Fachfirma, Nachweise zu Größe und Alter des Gebäudes sowie die erforderliche Identifikation vor. Bei Einreichung durch eine andere Person ist eine schriftliche Vollmacht nötig. Nach Antragstellung dürfen Sie auf eigenes Risiko beginnen, ohne die Zusage abzuwarten.
Die Anlage muss innerhalb von 24 Monaten ab Förderzusage fertig sein. Melden Sie Beginn und Fertigstellung, holen Sie die Zustimmung zu Änderungen ein und zeigen Sie Verzögerungen sofort an. Eine Fristverlängerung setzt eine Vereinbarung mit der Förderstelle in begründeten Ausnahmefällen voraus. Dauert die Umsetzung länger als zwei Jahre, sind jährlich Fortschritts- und Ausgabenberichte nötig.
Reichen Sie innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung eine detaillierte Abrechnung mit Belegen sowie einen Endbericht über Stromertrag, Leistung und Technologie ein; in begründeten Fällen kann die Förderstelle auf den Endbericht verzichten. Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf und legen Sie vor Auszahlung eine schriftliche Netzbetreiberbestätigung der Einspeise-Zählpunktnummer vor. Ein zusätzlicher Zählpunkt ist nicht nötig, wenn eine bestehende PV-Anlage bereits einen hat.
Ermöglichen Sie Belegprüfungen, Besichtigungen und Messungen nach dem Fördervertrag für einen Zeitraum, der die gesetzliche Aufbewahrungsfrist umfasst. Rückforderungen sind bei wesentlichen Falschangaben, zweckwidriger Verwendung oder Nichterfüllung von Bedingungen möglich. Das gilt auch, wenn die Abrechnung durch Ihr Verschulden innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss nicht mehr prüfbar ist oder Eigentums- beziehungsweise Kontrolländerungen vor Fertigstellung oder innerhalb von fünf Jahren danach den Fördererfolg verhindern. Bei Rückforderung fallen EU-Referenzzinsen ab Auszahlung an. Die Förderstelle kann davon absehen, wenn das Förderziel nicht gefährdet ist.