Tiroler Förderung für Windmessungen

Land TirolÖsterreichbis zu 50.000 EURendet am 31. Dez. 2026

Natürliche und juristische Personen erhalten 50 % der Kosten für Windmessung, Planung und Datenauswertung für ein Windkraftvorhaben mit mehr als 250 kW in Tirol – bis zu 50.000 Euro je Standort.

Das Land Tirol unterstützt die Prüfung möglicher Windkraftstandorte. Gefördert werden die Windmessung, ihre Planung und die Auswertung der Winddaten. Der einmalige Zuschuss deckt 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens 50.000 Euro je Projekt an einem Standort. Die Mindestinvestition beträgt 10.000 Euro.

Anträge sind 2026 möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2026. Vollständige Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt, solange Budgetmittel vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Anträge können auch rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. August 2024 gestellt werden.

Die Auszahlung erfolgt nach der Endabrechnung und dem Nachweis der bezahlten Rechnungen. Übermittle die abgeschlossenen Messergebnisse an die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht. Das Land Tirol behält sich die freie Verwendung der Ergebnisse vor.

Wer kann einen Antrag stellen?

Alle natürlichen und juristischen Personen können einen Antrag stellen. Die Windmessung muss auf eine Windkraftanlage mit mehr als 250 kW Leistung in Tirol abzielen.

Du brauchst die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und alle erforderlichen Bewilligungen, etwa nach Luftfahrt-, Naturschutz- oder Forstrecht. Ausgeschlossen sind Messungen in Gebieten, die nach dem Tiroler Naturschutzgesetz oder Nationalparkgesetz geschützt sind. Dazu gehören Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, Ruhegebiete, Naturparks und geschützte Landschaftsteile. Auch Standorte im Einflussbereich von Erdbebenmessstationen oder seismischen Einrichtungen sind ausgeschlossen.

Ein befähigtes und befugtes Unternehmen, Büro oder ein solcher Verein muss die Messungen durchführen. Die Zeitreihen der Windgeschwindigkeit müssen mit höchstens zehn Minuten Speicherintervall erfasst werden, einschließlich Mittelwert, Maximum, Minimum und Standardabweichung. Bei mehreren Messgeräten muss mindestens eine Messung wenigstens ein Jahr dauern.

Nach den allgemeinen Förderregeln muss das Vorhaben trotz zumutbarer Eigenleistungen auf Landesmittel angewiesen sein. Es muss finanziell tragbar sein und darf nicht zu deiner Zahlungsunfähigkeit führen. Die Förderung ist auf das notwendige Ausmaß begrenzt; die Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig einzusetzen.

Unternehmen mit einer offenen Rückforderungsanordnung für eine mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die den Test „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Dazu gehören ein Insolvenzverfahren oder die Voraussetzungen für dessen Eröffnung auf Gläubigerantrag, noch nicht zurückgezahlte Rettungsbeihilfen beziehungsweise noch laufende Garantien sowie ein laufender Umstrukturierungsplan nach einer Umstrukturierungsbeihilfe. Je nach Rechtsform gehört auch der Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals oder der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel dazu; diese Kapitalverlusttests gelten nicht für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen. Bei Unternehmen, die keine KMU sind, greift der Test außerdem, wenn in den letzten beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad jeweils über 7,5 und das EBITDA-Zinsdeckungsverhältnis jeweils unter 1,0 lag. Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen deckte dann die Zinskosten nicht.

Für wirtschaftliche Tätigkeiten ist dies eine De-minimis-Beihilfe, also öffentliche Unternehmensförderung mit einer gemeinsamen Obergrenze. Ein einziges Unternehmen darf aus Österreich über einen rollierenden Zeitraum von drei Jahren insgesamt höchstens 300.000 Euro an solchen Beihilfen erhalten. Unternehmen mit verbundenen Mehrheitsstimmrechten, Kontrolle über Organbestellungen oder beherrschendem Einfluss werden gemeinsam betrachtet, auch bei mittelbaren Verbindungen. Gib die einschlägigen früheren Beihilfen in deiner Erklärung an.

Die zugrunde liegende Verordnung schließt Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion sowie die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus. Ebenfalls ausgeschlossen sind bestimmte preis- oder mengenabhängige Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse, an Primärerzeuger weiterzugebende Agrarbeihilfen, exportbezogene Beihilfen und Beihilfen mit Vorrang für inländische Waren oder Dienstleistungen gegenüber Importen. Hat ein Unternehmen ausgeschlossene und förderfähige Tätigkeiten, müssen diese oder ihre Konten so getrennt werden, dass die ausgeschlossene Tätigkeit nicht profitiert. Bei mehreren Beihilfen für dieselben Kosten darf die maßgebliche Beihilfeobergrenze nicht überschritten werden.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 31. Dez. 2026
Antragsbeginn
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Vollständige Anträge werden nach Eingangsreihenfolge und vorhandenen Budgetmitteln berücksichtigt; kein Rechtsanspruch.
  • Anträge sind rückwirkend für den Zeitraum ab 1. August 2024 möglich.

Lade das Antragsformular 2026 herunter und sende den ausgefüllten Antrag bis 31. Dezember 2026 per E-Mail an wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht beim Amt der Tiroler Landesregierung. Lege die Grundeigentümerzustimmung, erforderliche Bewilligungsbescheide und das Angebot des befugten Auftragnehmers oder eine bereits vorliegende Rechnung bei.

Beschreibe das Vorhaben und füge die verlangte De-minimis-Erklärung bei. Nach den allgemeinen Regeln ist bei einer beantragten Förderung über 5.000 Euro zusätzlich ein Finanzierungsplan erforderlich. Er muss Gesamtkosten, Eigenleistungen, Eigenmittel sowie beantragte oder zugesagte Zuschüsse anderer Stellen enthalten. Juristische Personen müssen ihren rechtlichen Bestand und die Vertretungsbefugnis nachweisen, soweit diese nicht amtsbekannt sind. Hinzu kommen der Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr und der aktuellste geprüfte Jahresabschluss.

Die schriftliche Förderzusage kann Auflagen und Fristen enthalten. Für die Auszahlung sind die Endabrechnung und Zahlungsbelege einzureichen; nach Abschluss der Messung sind die Winddaten zu übermitteln. Die Zustimmung zur vorgesehenen Datenverarbeitung ist Voraussetzung für die Förderabwicklung.

Verwende die Mittel für den bewilligten Zweck und weise dies innerhalb der vorgegebenen Frist nach. Bei Förderungen über 5.000 Euro sehen die allgemeinen Regeln außerdem eine Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Vermögensrechnung und einen geprüften Jahresabschluss für das Bewilligungsjahr vor. In besonders begründeten Fällen ist eine schriftlich dokumentierte Ausnahme möglich. Gewähre der Landesverwaltung und dem Landesrechnungshof Einsicht in die Förderunterlagen. Eine Rückzahlung samt Zinsen kann bei verspätetem Verwendungsnachweis, wissentlich falschen oder unvollständigen Angaben, nicht erfüllten Bedingungen oder Fristen sowie bei einer in der Prüfung festgestellten Änderung des Förderzwecks eines privaten Vereins verlangt werden.

Offizielle Quellen