Zuschuss für klimafreundliche kommunale Neubauten (498/499)
Zuschüsse von 10% der begrenzten förderfähigen Kosten für deutsche Kommunen, die neue Wohn- oder Nichtwohngebäude mit vorgegebenen Energie- und Emissionsstandards bauen oder erstmals kaufen.
Die Programme 498 für Wohngebäude und 499 für Nichtwohngebäude fördern Neubauten und den Erstkauf innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme. Die folgenden Varianten umfassen Klimafreundlicher Neubau auf Effizienzstufe 40, mit oder ohne Nachhaltigkeitszertifizierung, sowie Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN). Sie erhalten einen Zuschuss, keinen Kredit: Eine reguläre Rückzahlung entfällt, solange Sie die Förderbedingungen einhalten.
Der Zuschuss beträgt 10% der förderfähigen Kosten innerhalb dieser Grenzen:
| Variante | Wohngebäude: maximaler Zuschuss je Wohneinheit | Nichtwohngebäude: Kostengrenzen und maximaler Zuschuss |
|---|---|---|
| Klimafreundliche Effizienzstufe 40 | 10.000 Euro aus höchstens 100.000 Euro Kosten | 1.500 Euro/m² Nettogrundfläche, insgesamt höchstens 7,5 Mio. Euro Kosten; bis zu 750.000 Euro Zuschuss |
| Stufe 40 mit QNG-Nachhaltigkeitszertifizierung | 15.000 Euro aus höchstens 150.000 Euro Kosten | 2.000 Euro/m² Nettogrundfläche, insgesamt höchstens 10 Mio. Euro Kosten; bis zu 1 Mio. Euro Zuschuss |
| Niedrigpreissegment KNN | 10.000 Euro aus höchstens 100.000 Euro Kosten | 1.000 Euro/m² Nettogrundfläche, insgesamt höchstens 5 Mio. Euro Kosten; bis zu 500.000 Euro Zuschuss |
Bei Nichtwohngebäuden gelten die flächenbezogene Kostengrenze und die Grenze je Vorhaben gleichzeitig. Die nicht durch den Zuschuss gedeckten Kosten finanzieren Sie anderweitig.
Förderfähig sind Bauwerkskosten, die für den Gebäudebetrieb erforderliche Technik, Fachplanung und Baubegleitung sowie die erforderlichen Emissions- und Kostenberechnungen und Zertifizierungen. Grundstückskosten sind ausgeschlossen. Bei Eigenleistungen zählen nur die unmittelbar zugehörigen Materialkosten; die Fachperson muss Ausführung und Kosten bestätigen. Abziehbare Vorsteuer zählt nicht mit. Der Zuschuss kann später nicht über den beantragten Umfang hinaus aufgestockt werden.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind deutsche Städte, Gemeinden und Landkreise, ihre rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und gleichgestellte Zweckverbände als Bauauftraggeber oder Ersterwerber. Stadtstaaten und ihre Eigenbetriebe können teilnehmen, wenn sie Aufgaben erfüllen, die andernorts auf kommunaler Ebene liegen. Bund und Länder sowie deren Einrichtungen sind ansonsten ausgeschlossen, ebenso politische Parteien.
Das Gebäude muss in Deutschland liegen und unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen. Es ist mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Nutzungsänderung, Nutzungsaufgabe oder Abriss müssen Sie unverzüglich melden; die KfW kann den Zuschuss anteilig zurückfordern. Bei einem Verkauf müssen Sie die Erwerbenden über Förderung, Nutzungspflicht und das Verbot einer Verschlechterung der energetischen Qualität informieren.
- Varianten der Stufe 40: Beim Effizienzhaus 40 beziehungsweise Effizienzgebäude 40 darf der berechnete jährliche Primärenergiebedarf höchstens 40% des gesetzlichen Referenzgebäudes betragen. Zusätzlich gelten Grenzen für Wärmeverluste durch die Gebäudehülle. Eine Fachperson berechnet auch die Treibhausgasemissionen über den Gebäudelebenszyklus und weist die Einhaltung der Programmgrenzen nach. Die QNG-Variante mit höheren Fördergrenzen verlangt darüber hinaus eine akkreditierte Zertifizierung nach QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM. Sie bestätigt, dass das Gebäude die Nachhaltigkeitsanforderungen des Qualitätssiegels erfüllt.
- Niedrigpreissegment KNN: Hier beträgt die entsprechende Grenze für den Primärenergiebedarf 55% des Referenzgebäudes; zusätzlich gelten Dämmvorgaben. Wohngebäude müssen die Lebenszyklus-Emissionsgrenzen nach QNG-PLUS einhalten, Nichtwohngebäude diejenigen nach QNG-PREMIUM. Eine vollständige QNG-Zertifizierung ist bei KNN nicht erforderlich.
- Bei KNN-Wohngebäuden gelten außerdem Kosten- und Raumvorgaben. Das verbindliche KNN-Berechnungstool vergleicht ausgewählte, auf 50 Jahre verteilte Baukosten zuzüglich jährlicher Energiekosten für Heizung und Warmwasser mit einem projektbezogenen, regional angepassten Referenzwert. Die berechneten modifizierten Lebenszykluskosten dürfen diesen Grenzwert nicht überschreiten. Jede Wohnung braucht mindestens 1, 2, 3 oder 4 Aufenthaltsräume bei Wohnflächen bis 40, 55, 70 beziehungsweise 85 m². Je weitere 15 m² ist ein zusätzlicher Raum erforderlich. Für rollstuhlgerechte Wohnungen nach DIN 18040-2, R-Standard, gelten stattdessen 55, 70, 85 und 100 m². Anrechenbar sind abgeschlossene Aufenthaltsräume nach Landesbauordnung mit mindestens 10 m²; Küchen dürfen offen sein, Bäder zählen nicht. Bei Gebäuden mit mindestens zwölf Wohnungen dürfen höchstens 25% der Wohnungen bis zu 40 m² groß sein. Wohnheime wie Pflegeheime sind von dieser Anteilsgrenze ausgenommen.
- Wärmeversorgung: Wärmeerzeuger im Gebäude dürfen keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse einsetzen, auch nicht in Hybridsystemen. Bei Nichtwohngebäuden gilt das auch für Kälteerzeuger. In einem Gebäudenetz mit höchstens 16 Gebäuden und 100 Wohneinheiten dürfen diese Brennstoffe bis zu 30% der jährlichen Wärmeerzeugung liefern, wenn mindestens ein versorgtes Gebäude vor 1995 gebaut oder sein Bauantrag vor dem 1. Januar 1995 gestellt wurde. Für andere Wärmenetze gilt diese Brennstoffbeschränkung nicht.
- Wärmepumpen müssen automatisch zur Unterstützung des Stromnetzes gesteuert werden können und den Anschluss an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway für Energiemessung und Steuerung ermöglichen. Außeneinheiten von Luftwärmepumpen müssen ab 2026 die Geräuschgrenzen der EU-Verordnung 813/2013 um mindestens 10 dB unterschreiten. Ab dem 1. Januar 2027 eingebaute Wärmepumpen dürfen nur natürliche Kältemittel verwenden.
- Nicht gefördert werden Grundstückskauf, Umschuldung und Nachfinanzierung abgeschlossener Vorhaben sowie mehrfache KFN/KNN-Förderung desselben Gebäudes oder derselben Wohneinheiten. Ein künstlich in Grundstückskauf und Bauvertrag aufgeteilter Erstkauf ist ausgeschlossen, wenn ein einheitlicher Vertrag unter der Makler- und Bauträgerverordnung möglich wäre.
- Andere öffentliche Kredite und Zuschüsse dürfen zusammen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Für dieselbe Maßnahme ist keine Kombination mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) möglich. Dieselben Kosten dürfen nicht zusätzlich nach der Kälte-Klima-Richtlinie der NKI, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Für die hier beschriebenen Stufe-40- und KNN-Varianten. Förderung im Rahmen verfügbarer Mittel, ohne Rechtsanspruch. KfW-Zusage vor Vorhabenbeginn; die Regel für aufschiebend bedingte Verträge beachten.
- Beauftragen Sie eine unabhängige Energieeffizienz-Fachperson aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der passenden Kategorie Wohngebäude oder Nichtwohngebäude. Sie prüft die Planung und erstellt die Bestätigung zum Antrag, BzA beziehungsweise (g)BzA, die Sie unterschreiben. Beauftragung und Abrechnung müssen getrennt von Bauunternehmen und Lieferanten erfolgen. Für die QNG-Variante brauchen Sie zusätzlich Nachhaltigkeitsberatung und eine Zertifizierungsstelle; bei KNN-Wohngebäuden sind Kosten und Raumvorgaben mit dem KNN-Tool nachzuweisen.
- Senden Sie den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses, Formular 600 000 4862 auf der offiziellen Programmseite, mit der Fachbestätigung direkt an die KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin. Antrag und Zusage müssen vor Vorhabenbeginn erfolgen: Üblicherweise zählt bereits der Abschluss eines ausführungsbezogenen Lieferungs-, Leistungs- oder Kaufvertrags als Beginn. Planung und Beratung sind schon vorher erlaubt. Für neue Krankenhäuser, Schwimmhallen oder Schwimmbäder sowie für Vorhaben mit gesetzlicher Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung müssen Sie zusätzliche Angaben zu den Umwelt- und Sozialauswirkungen einreichen.
- Frühere Verträge sind möglich, wenn eine aufschiebende Bedingung sie von der Förderzusage abhängig macht. Nutzen Sie die Vertragshinweise auf der offiziellen Seite; die Bedingung darf nicht nachträglich ergänzt werden. Planen Sie erst nach Zusage verbindlich mit dem Zuschuss. Es gibt keinen Rechtsanspruch, und die Förderung hängt von verfügbaren Mitteln ab.
- Reichen Sie nach Abschluss unverzüglich die von der Fachperson erstellte und von Ihnen unterschriebene Bestätigung nach Durchführung, (g)BnD, ein, spätestens 72 Monate nach Zusage. Nach positiver Prüfung zahlt die KfW aus. Bewahren Sie die vorgeschriebenen Unterlagen zehn Jahre nach Zusage auf. Rechnungen müssen Arbeiten und Objektadresse ausweisen, auf Deutsch und in Euro ausgestellt und unbar bezahlt sein; Zahlungsnachweise sind aufzubewahren.