Zuschuss für die Sanierung von Dach, Fenstern und Türen

Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreich

Zuschüsse für Betriebe, Gemeinden und weitere Organisationen, die Dächer oder oberste Geschoßdecken dämmen oder Fenster, Außentüren und Tore älterer Gebäude in Österreich sanieren.

Für einzelne Verbesserungen des Wärmeschutzes erhalten Sie einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Förderfähig sind Dächer und oberste Geschoßdecken, Fenster, Dachflächenfenster, Außentüren, Lichtkuppeln, Lichtbänder und geeignete Tore. Das Gebäude muss älter als 15 Jahre sein.

Die betriebliche Förderung beträgt pauschal 55 Euro je m² Fenster, Türen und Tore, 16 Euro je m² Flach- oder Steildach und 7 Euro je m² oberster Geschoßdecke. Sie ist auf 30 % der förderfähigen Investitionskosten für Material, Montage und Planung begrenzt. Gemeinden erhalten 60 % der errechneten betrieblichen Förderung, höchstens 18 % der förderfähigen Kosten. Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit nutzen die Bedingungen für Betriebe.

Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe vergeben. Dabei wird die Förderung zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen Ihres Unternehmens auf eine gemeinsame Obergrenze angerechnet. Soweit keine gesonderte De-minimis-Regelung gilt, beträgt diese 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren. Bisherige Beihilfen geben Sie im Online-Antrag an. Eine Kombination mit Landesförderungen ist innerhalb der zulässigen Beihilfegrenzen möglich.

Bei mehreren Maßnahmen mit ausreichender Senkung des Heizwärmebedarfs kann die gesonderte Förderung für umfassende Sanierungen passen. Dort müssen Sie vor Bestellung und Umsetzung einreichen; diese Förderung für Einzelmaßnahmen beantragen Sie nach Fertigstellung.

Wer kann einen Antrag stellen?

Einreichen können Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und österreichische Gemeinden für förderfähige Maßnahmen in Österreich. Die Investition muss mindestens 10.000 Euro netto betragen.

Förderfähig sind nur Flächen und Fenster in beheizten, gewerblich genutzten Gebäudeteilen. Bei gemischt genutzten Gebäuden sind privat genutzte Teile und dauerhafte Wohnnutzung einschließlich Vermietung ausgeschlossen. Maßnahmen im Zuge einer Gebäudeerweiterung sind ebenfalls ausgeschlossen.

Der U-Wert beschreibt, wie viel Wärme durch ein Bauteil entweicht; niedrigere Werte bedeuten besseren Wärmeschutz. Dach und oberste Geschoßdecke dürfen höchstens 0,14 W/m²K erreichen. Ab 26 cm Dämmstärke gilt dieser Wert als eingehalten; bei geringerer Stärke ist eine Berechnung des Bauteils erforderlich. Für Fenster, Dachflächenfenster und Außentüren gilt ein Uw-Wert von höchstens 1,1 W/m²K, für Lichtkuppeln und Lichtbänder 1,4 W/m²K und für Sektional- und Rolltore 1,7 W/m²K. Die Werte für Fenster, Türen und Tore müssen sich auf das Prüfnormmaß laut OIB RL 2019 beziehen. Werte und Abmessungen müssen aus den Rechnungen hervorgehen.

Nicht förderfähig sind Innentüren, Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Geschoßen, Entsorgungskosten, Dacheindeckungen, Spenglerarbeiten wie Dachrinnen, Dachgeschoßausbauten und durchgehende Glasfassaden. Die Bauvorschriften Ihres Bundeslandes und gegebenenfalls das Bundesvergabegesetz sind einzuhalten.

Rechnungen müssen grundsätzlich auf die antragstellende Person lauten; bei Leasing oder Contracting auf die Leasinggesellschaft beziehungsweise den Contractor. Kosten werden netto und nach Abzug von Skonti und Rabatten berücksichtigt, auch wenn diese nicht genutzt wurden. Offene Zahlungen und Rechnungen unter 500 Euro netto sind ausgeschlossen. Barzahlungen sind nur bis 5.000 Euro netto je Lieferant anerkennbar. Personaleigenleistungen sind ausgeschlossen; eigene Gerätekosten und Lagerentnahmen brauchen detaillierte Nachweise.

Leasing, Mietkauf und Contracting sind nur zulässig, wenn die öffentliche Förderung aus nationalen Mitteln stammt und keine EU-Kofinanzierung hinzukommt. Legen Sie den Vertrag, die zugrunde liegende Anschaffungsrechnung und Zahlungsnachweise vor. Die Maßnahme muss Ihnen gehören oder spätestens mit der letzten Rate in Ihr Eigentum übergehen. Die Auszahlung ist auf tatsächlich bis zur Abrechnung geleistete Depot- und Ratenzahlungen ohne Zinsen und Spesen begrenzt. Bei EU-Kofinanzierung sind diese Finanzierungsformen ausgeschlossen.

Bei pauschal berechneten Förderungen sind grundsätzlich keine Vergleichsangebote erforderlich. KPC kann geeignete Projekte für eine EU-Kofinanzierung auswählen; auf der ersten Seite Ihres Förderungsvertrags steht, welcher Fonds beteiligt ist. ELER ist der EU-Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums. Nennt Ihr Vertrag eine ELER-Kofinanzierung, gelten besondere Regeln: eine Preisauskunft bei Aufträgen von 1.000 bis 5.000 Euro, zwei bei über 5.000 bis 10.000 Euro und drei bei über 10.000 Euro. Preisauskünfte verbundener Unternehmen und Partnerunternehmen gelten nicht als Nachweis angemessener Preise. Bei verbundenen Lieferanten, gemeinsamen Organen oder Gesellschaftern oder anderen Einflussmöglichkeiten auf Geschäftsentscheidungen sind drei unabhängige Vergleichsangebote vorzulegen, insgesamt also vier Preisauskünfte.

Betreiben Sie die geförderten Verbesserungen mindestens zehn Jahre und bewahren Sie die Unterlagen während der zehnjährigen Vertragslaufzeit auf. Bei ELER-Kofinanzierung müssen die eingereichten Rechnungen zehn Jahre ab Ende des Jahres der vollständigen Auszahlung der Förderung verfügbar bleiben. Der Umwelteffekt muss erhalten bleiben. Änderungen an Eigentum, Beteiligungen, Rechtsträger oder Verfügungsrechten müssen Sie KPC unverzüglich melden, auch innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung. Vertragsverstöße können zur Rückzahlung führen.

Bei Zahlungen über ein konzerninternes Liquiditätsmanagement sind Zahlungsnachweise und der tatsächliche Ausgleich der Belastungen durch Sie innerhalb der Projektlaufzeit nachzuweisen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Nach Umsetzung einreichen, spätestens sechs Monate nach Rechnungs- beziehungsweise Schlussrechnungsdatum.

Reichen Sie nach Umsetzung ausschließlich über das KPC-Onlineformular Thermische Bauteilsanierung ein. Die Frist beträgt sechs Monate ab Rechnungsdatum beziehungsweise Schlussrechnungsdatum.

Laden Sie das unterfertigte Formular zur Förderungsabrechnung, aufgeschlüsselte Rechnungen mit Abmessungen und Wärmeschutzwerten beziehungsweise Dämmstärken sowie einen amtlichen Lichtbildausweis der unterzeichnenden Person hoch. Bei Leasing oder Contracting sind der Finanzierungsvertrag und Nachweise bereits bezahlter Raten erforderlich.

Beantragen Sie Projekt- oder Kostenänderungen mit dem Formular Nachantrag sofort nach Bekanntwerden und jedenfalls vor Genehmigung. Für betroffene Lieferungen und Leistungen gelten dieselben formalen Anforderungen und Einreichfristen wie für den ursprünglichen Antrag. Ab 500.000 Euro Investitionssumme ist ein Bericht des Kreditinstituts erforderlich; ebenso, wenn die Maßnahme den Hauptgeschäftszweck bildet oder das Projekt für EU-Kofinanzierung ausgewählt wird, auch ohne Kreditaufnahme.

KPC prüft den vollständigen Antrag. Nach Genehmigung erhalten Sie ein Auszahlungsschreiben, mit dem der Förderungsvertrag zustande kommt. Danach erfolgt die Überweisung auf Ihr Konto.

Offizielle Quellen