Kredit zur energetischen Sanierung kommunaler Gebäude (264)
Kredite für deutsche Kommunen zur Gebäudesanierung – mit möglichem Tilgungszuschuss bei Komplettsanierungen oder als Ergänzung zu einem bewilligten Zuschuss für Einzelmaßnahmen.
BEG Kommunen Kredit finanziert die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei einer Komplettsanierung oder dem Ersterwerb nach einer förderfähigen Sanierung deckt der Investitionskredit förderfähige Kosten bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche, höchstens 10 Millionen Euro je Nichtwohngebäude-Vorhaben, beziehungsweise 150.000 Euro je Wohneinheit. Ein Tilgungszuschuss kann nach Abschluss Ihre Restschuld verringern; er wird nicht bar ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem erreichten energetischen Standard; bei einigen förderfähigen Stufen gibt es keinen Grund-Tilgungszuschuss.
Für einzelne Verbesserungen gibt es einen Ergänzungskredit zu einem Zuschuss der KfW oder des BAFA aus der BEG EM, der Förderung einzelner energetischer Maßnahmen. Die Zusage oder Bewilligung darf höchstens zwölf Monate alt und noch nicht ausgezahlt sein. Sie muss nach den ab Januar 2024 geltenden Förderbedingungen erteilt worden sein. Grundlage sind die dort anerkannten Kosten: bis zu 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche und höchstens 5 Millionen Euro je Nichtwohngebäude-Vorhaben beziehungsweise 120.000 Euro je Wohneinheit. Der bewilligte Zuschuss wird vom maximalen Kreditbetrag abgezogen. Müssen Sie auch diesen Betrag vorübergehend finanzieren, zahlen Sie ihn nach der Zuschussauszahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zurück. Der Ergänzungskredit selbst bietet keinen Tilgungszuschuss.
Sie zahlen den Kredit mit Zinsen zurück. Möglich sind Laufzeiten von 4 bis 30 Jahren und eine Zinsbindung von bis zu zehn Jahren. In den tilgungsfreien Anlaufjahren zahlen Sie nur Zinsen, danach gleich hohe vierteljährliche Tilgungsraten zuzüglich Zinsen. Im Antrag wählen Sie verbindlich, ob der tagesaktuelle Programmzinssatz bei Zusage oder beim Abruf festgelegt wird. Bei Komplettsanierungen ist eine vorzeitige Rückzahlung grundsätzlich nur vollständig und gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung möglich; zum Ende der Zinsbindung ist sie kostenfrei. Beim Ergänzungskredit sind Sondertilgungen während der ersten Zinsbindung kostenfrei. Nach einer Anschlussfinanzierung ist die vorzeitige Rückzahlung nur vollständig und gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt sind deutsche Städte, Gemeinden und Landkreise, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe sowie Gemeindeverbände. Stadtstaaten und ihre Einrichtungen können für Aufgaben teilnehmen, die andernorts Kommunen wahrnehmen. Zweckverbände müssen nach Bankenaufsichtsrecht wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können: Für Kredite an den Verband muss nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 2 der EU-Kapitaladäquanzverordnung ein Risikogewicht von null gelten. Das beschreibt die aufsichtsrechtliche Einstufung des Kreditnehmers, nicht ein risikoloses Bauvorhaben. Die Tätigkeit des Verbands muss entweder nach EU-Beihilferecht nichtwirtschaftlich sein oder die Förderung darf trotz wirtschaftlicher Tätigkeit aus anderen Gründen keine staatliche Beihilfe darstellen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit allein bedeutet also noch nicht, dass die Förderung eine Beihilfe ist. Die KfW prüft die bankaufsichtsrechtlichen und beihilferechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall. Rechtlich selbstständige kommunale Unternehmen nutzen stattdessen die Produkte 261 oder 263.
- Die Gebäude müssen in Deutschland liegen. Sind Sie nicht Eigentümer, muss auch der Eigentümer antragsberechtigt sein und vor der Antragstellung über die Förderung und den maximalen Förderbetrag informiert werden. Der ursprüngliche Bauantrag oder die Bauanzeige muss mindestens fünf Jahre zurückliegen.
- Eine Komplettsanierung muss bei Nichtwohngebäuden die Stufe Effizienzgebäude 70 oder besser, bei Wohngebäuden Effizienzhaus 85 oder besser erreichen. Diese Standards bewerten die Energieeffizienz des ganzen Gebäudes, nicht nur einzelne neue Anlagen. Je niedriger die Zahl, desto höher die Energieeffizienz. Mindestens 65 % des Energiebedarfs für Wärme und Kälte müssen durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme gedeckt werden. Die Nachhaltigkeitsklasse NH erfordert zusätzlich ein QNG-PLUS-Zertifikat. Es bestätigt, dass die Sanierung die Nachhaltigkeitsanforderungen des Programms für Gebäude erfüllt. Für Baudenkmale und bei Wohngebäuden auch sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gelten eigene Denkmal-Stufen.
- Ein förderfähiger Ersterwerb muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme erfolgen. Die förderfähigen Sanierungskosten müssen im Kaufvertrag oder in einer gesonderten Kostenaufstellung ausgewiesen sein. Die Erwerbenden haften für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
- Förderfähig sind nur Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien. Gasbetriebene Wärmeerzeuger und ihre zugehörigen Einbau- und Anschlussarbeiten sind ausgeschlossen. Hat die Kommune entschieden und öffentlich bekannt gemacht, dass das Grundstück an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll, wird im Geltungsbereich dieser Entscheidung nur der Netzanschluss und keine Einzelheizung gefördert. Das Gebäude muss nach Abschluss mindestens zehn Jahre zweckentsprechend als Wohn- beziehungsweise Nichtwohngebäude genutzt werden.
- BEG-Förderung für das gesamte Gebäude und BEG-Förderung für Einzelmaßnahmen können nicht kombiniert werden. Nach Abschluss eines über die Gebäudeförderung finanzierten Vorhabens müssen mindestens drei Jahre vergehen, bevor Sie Einzelmaßnahmen-Förderung beantragen können. Auch umgekehrt gilt: Nach einer Einzelmaßnahmen-Förderung müssen Sie drei Jahre warten, bevor Sie Förderung für das gesamte Gebäude beantragen können. Der oben beschriebene Ergänzungskredit ist dagegen ausdrücklich für die Kombination mit einem Einzelmaßnahmen-Zuschuss vorgesehen. Für dieselbe Maßnahme ist eine Kombination mit dem Zuschuss 464 ausgeschlossen. Öffentliche Zuschüsse und Tilgungszuschüsse für dieselben geförderten Kosten dürfen zusammen höchstens 90 % ausmachen; weitere Kombinationsverbote sind zu beachten.
- Umschuldungen bestehender Kredite und nachträgliche Aufstockungen zur Finanzierung bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Für den Ergänzungskredit gelten die hier beschriebenen besonderen Regeln zur Antragstellung mit Zuschussbescheid und zur Zwischenfinanzierung.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Wählen Sie für eine Komplettsanierung eine Fachperson aus der offiziellen Energieeffizienz-Expertenliste für die passende BEG-Kategorie Wohn- oder Nichtwohngebäude. Bei Baudenkmalen sowie sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz in Wohngebäuden ist die entsprechende Denkmal-Kategorie erforderlich. Beauftragen Sie die Fachperson gesondert und lassen Sie ihre Leistungen separat in Rechnung stellen. Sie und ihr Arbeitgeber müssen von den ausführenden Unternehmen und Lieferanten unabhängig sein: Es dürfen keine Eigentums-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnisse zu ihnen bestehen. Die Fachperson darf weder von ihnen beauftragt werden noch ihnen Lieferungen oder Leistungen vermitteln. Sie erstellt die Bestätigung zum Antrag, die Sie unterschreiben und mit dem Kreditantrag einreichen.
Stellen Sie den Antrag grundsätzlich vor Abschluss eines verbindlichen Bau- oder Kaufvertrags. Planung und Beratung dürfen früher stattfinden. Vor Antragstellung dürfen Sie einen Vertrag schließen, dessen Wirksamkeit von der KfW-Förderzusage abhängt: Er wird entweder erst mit der Zusage wirksam (aufschiebende Bedingung) oder entfällt, wenn die Zusage ausbleibt (auflösende Bedingung). Der Antrag muss trotzdem vor Baubeginn beziehungsweise der ersten Kaufpreiszahlung eingehen. Alternativ erlaubt ein dokumentiertes KfW-Beratungsgespräch vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags die Antragstellung bis vor Baubeginn. Diese Ausnahme gilt nicht für Kaufverträge.
Erstellen Sie das Antragsdokument über die auf der Produktseite verlinkte KfW-Webanwendung. Laden Sie es herunter, drucken, unterschreiben und siegeln Sie es. Reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen über die Upload-Funktion der KfW, per E-Mail an kommune@kfw.de oder per Post an KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin ein. Beim Ergänzungskredit reichen Sie statt einer Expertenbestätigung die Zuschusszusage beziehungsweise den BAFA-Bescheid ein. Die Antragstellung ist unabhängig vom Vorhabenbeginn; die Zusage muss aber weiterhin die Bedingungen zu Alter und noch ausstehender Auszahlung erfüllen.
Bei einer Komplettsanierung weisen Sie die Mittelverwendung innerhalb von 54 Monaten nach Kreditzusage mit der Bestätigung nach Durchführung Ihrer Fachperson und den Kostennachweisen nach. Beim Ergänzungskredit reichen Sie die KfW-Auszahlungsbestätigung beziehungsweise den BAFA-Festsetzungsbescheid unverzüglich nach Erhalt, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein.