Steuerermäßigung für die energetische Haussanierung
Für förderfähige energetische Verbesserungen an Ihrem selbst genutzten Wohneigentum können Sie Ihre deutsche Einkommensteuer über drei Jahre senken.
§35c EStG fördert die energetische Sanierung selbst genutzter Wohngebäude durch eine direkte Ermäßigung der deutschen Einkommensteuer.
Förderfähig sind die Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung oder Ertüchtigung von Fenstern und Außentüren, geeigneter außenliegender sommerlicher Wärmeschutz, Lüftungsanlagen, Heizungserneuerung, beispielsweise geeignete Wärmepumpen, Solarthermie- oder Biomasseheizungen, digitale Systeme zur Energieeinsparung sowie die Optimierung bestehender Heizungen, die älter als zwei Jahre sind. Die Maßnahme muss die technischen Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllen; dies wird in der amtlichen Bescheinigung bestätigt. Beim sommerlichen Wärmeschutz kommen beispielsweise geeignete Fensterläden, Jalousien und parallel zu Fenstern verlaufende Markisen infrage. Innenliegende Rollos, Vordächer und Pergolen sind ausgeschlossen.
Berücksichtigt werden förderfähige Arbeits- und Materialkosten einschließlich Umsatzsteuer, notwendige vorbereitende und wiederherstellende Arbeiten sowie die Bescheinigungskosten. Selbst gekauftes Material und von anderen Unternehmen ausgeführte Umfeldarbeiten müssen in der Bescheinigung gesondert ausgewiesen sein. Material für Ihre Eigenleistungen ist ausgeschlossen.
Für die Sanierungskosten beträgt die Ermäßigung im Abschlussjahr 7%, im folgenden Jahr 7% und im dritten Jahr 6%, höchstens €14.000, €14.000 beziehungsweise €12.000. Insgesamt sind je begünstigtem Objekt €40.000 möglich, einschließlich Energieberaterkosten und mehrerer Maßnahmen. Förderfähige Planungs- oder Begleitkosten eines Energieberaters werden mit 50% im Zahlungsjahr, frühestens im Abschlussjahr, berücksichtigt; dieselben Jahres- und Gesamthöchstbeträge gelten. Die Ermäßigung kann nur Ihre nach anderen Steuerermäßigungen verbleibende Einkommensteuer senken. Nicht nutzbare Beträge können nicht auf andere Jahre übertragen werden.
Gewöhnliche Öl-, Kohle- und Gasheizungen, Elektro-Direktheizungen, Mietheizungen, reine Photovoltaikanlagen und Stromspeicher sind ausgeschlossen. Förderfähige Brennstoffzellen und Wärmenetzanschlüsse bleiben möglich; bei Hybridheizungen können getrennt ausgewiesene erneuerbare Anlagenteile berücksichtigt werden.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Sie müssen das Objekt selbst bewohnen und zivilrechtlicher oder anerkannter wirtschaftlicher Eigentümer sein. Beispielsweise kann ein Käufer bereits vor dem Grundbucheintrag wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn Nutzen und Lasten auf ihn übergegangen sind. Mieter und gewöhnliche Inhaber eines Wohnrechts gelten nicht als Eigentümer. Das Objekt kann in der EU, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen. Selbst genutzte Ferienwohnungen sind ebenfalls möglich. Die kostenlose Überlassung an ein Kind zählt, wenn Ihnen Kindergeld oder die gesetzlichen Kinderfreibeträge zustehen; die Überlassung des ganzen Objekts an andere Angehörige oder Dritte zählt nicht.
- Das Objekt muss beim Maßnahmenbeginn älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist der ursprüngliche Bauantrag beziehungsweise die Einreichung notwendiger Bauunterlagen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Bauantrag oder die erforderliche Einreichung von Bauunterlagen, sonst der tatsächliche Baustart vor Ort. Planung, Beratung und Vertragsabschluss gelten nicht als Maßnahmenbeginn.
- Eigentum und begünstigte Wohnnutzung müssen in jedem beanspruchten Jahr bestehen. Im Jahr des Auszugs, der Vermietung oder des Verkaufs ist die letzte Ermäßigung möglich; spätere Teilbeträge entfallen. Die Sanierung eines leer gekauften Hauses unmittelbar vor dem Einzug kann begünstigt sein.
- Bei gemischter Wohn-, Betriebs- oder Vermietungsnutzung zählen nur die Ihrer eigenen Wohnnutzung zugeordneten Kosten; der Gesamthöchstbetrag bleibt bestehen. Bei vorübergehender Vermietung eines Teils und Einnahmen von höchstens €520 im Jahr kann die Aufteilung entfallen, wenn das Finanzamt im Einvernehmen mit Ihnen auf die Besteuerung dieser Einnahmen verzichtet. Wenn Sie jemandem einen Teil Ihres ansonsten selbst bewohnten Objekts kostenlos zum Wohnen überlassen, müssen Sie die Sanierungskosten für diesen Teil nicht ausschließen. Das gilt auch für ein von Ihnen eingeräumtes oder durch Vermächtnis zugewendetes Wohnrecht. Anders ist es bei einem vorbehaltenen Wohnrecht: Beispielsweise überträgt Ihnen der bisherige Eigentümer das Haus, behält aber das Recht, in einem Teil weiter zu wohnen. Die auf diesen Teil entfallenden Sanierungskosten sind ausgeschlossen; der Gesamthöchstbetrag von €40.000 bleibt bestehen.
- Ein geeignetes Fachunternehmen muss die Arbeiten ausführen; Eigenleistungen sind ausgeschlossen. Ein Energieberater ist freiwillig. Die 50%-Ermäßigung für seine Planung oder Beaufsichtigung tatsächlich ausgeführter Maßnahmen setzt eine BAFA-Zulassung für die Wohngebäude-Energieberatung oder einen Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes voraus. Die alleinige Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen reicht nicht.
- Miteigentümer teilen Kosten und den Höchstbetrag von €40.000 grundsätzlich nach ihren Anteilen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern ist diese Aufteilung nicht erforderlich. Bei getrennt bewohnten Wohnungen in einem gemeinsam gehaltenen Gebäude kann jeder einen eigenen Höchstbetrag erhalten, wenn der Wohnungswert seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt und keine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt. Wohnungseigentümer können Kosten ihrer eigenen Wohnung und ihren Anteil an Arbeiten am Gemeinschaftseigentum geltend machen.
- Bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte Kosten sind ausgeschlossen. Manche Kosten werden bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht abgezogen, weil Sie einen Teil nach den Steuerregeln selbst tragen müssen („zumutbare Belastung“) oder weil Pflegegeld beziehungsweise Pflegetagegeld gegengerechnet wird. Für diesen nicht abgezogenen Teil kann die Sanierungsermäßigung möglich sein.
- Mit Wohn-Riester können Sie staatlich gefördertes Guthaben aus einem Riester-Altersvorsorgevertrag für Ihr Eigenheim einsetzen, auch für geeignete energetische Sanierungen. Nutzen Sie Wohn-Riester für eine Sanierung, kommt die Steuerermäßigung nur für die Sanierungskosten infrage, die über den dadurch gedeckten Betrag hinausgehen.
- Für dieselbe Maßnahme wählen Sie zwischen dieser Ermäßigung, §10f für begünstigte Baudenkmale und Sanierungsgebäude, §35a für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie öffentlicher Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, etwa von BAFA oder KfW. Der Ausschluss umfasst die ganze Maßnahme samt Umfeldarbeiten, auch Kosten oberhalb der anderen Fördergrenze. Die Wahl bindet für den gesamten Förderzeitraum. Ein Zuschuss ausschließlich zur Energieberatung schließt nur die Beratungskosten aus; die sonst ungeförderte Sanierung bleibt möglich. Der Bezug von Baukindergeld, dem Bundeszuschuss für Familien mit Kindern zum Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums, schließt diese Ermäßigung nicht aus. Unbezuschusste Beratungskosten können begünstigt sein, wenn mindestens eine tatsächlich ausgeführte Sanierungsmaßnahme steuerlich oder anderweitig öffentlich gefördert wird.
- Bei einer Schenkung kann der Empfänger die verbleibende Ermäßigung des Schenkers nicht fortführen. Erben können sie bei eigener Wohnnutzung fortführen.
- Bei älteren Anträgen bleibt eine vor dem 1. Januar 2023 begonnene „Renewable Ready“-Gasbrennwertanlage nur begünstigt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme erneuerbare Energien eingebunden wurden. Der Nachweis muss der damaligen ESanMV entsprechen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Maßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 beginnen und vor dem 1. Januar 2030 vollständig abgeschlossen und bezahlt sein.[^c21]
Lassen Sie die Maßnahmen entsprechend der ESanMV ausführen und erhalten Sie die amtliche Bescheinigung vom Fachunternehmen oder einer nach §88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person. Reichen Sie eine Kopie mit ergänzenden Anlagen und der Anlage Energetische Maßnahmen bei Ihrem zuständigen Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung ein, beispielsweise über Mein ELSTER.
Sie benötigen eine deutschsprachige Rechnung oder eine vereidigte Übersetzung mit den Maßnahmen, der Arbeitsleistung und der Objektadresse. Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweise für das Finanzamt auf. Der vollständige Schlussrechnungsbetrag muss auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen sind ausgeschlossen. Karten-, Lastschrift-, Kreditkarten- und Online-Zahlungen können mit geeignetem Abbuchungsnachweis anerkannt werden; auch die Zahlung vom Konto einer dritten Person ist möglich. Übersetzungskosten sind ausgeschlossen.
Die Maßnahme muss nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Abgeschlossen ist sie erst, wenn die Leistung vollständig erbracht ist, die Schlussrechnung vorliegt und vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Eine Ratenvereinbarung oder Anzahlung genügt nicht. Unwesentliche Restarbeiten, die die Emissionsminderung nicht verhindern, sind unschädlich. Beantragen Sie die Ermäßigung zunächst für dieses Abschlussjahr und anschließend für die zwei Folgejahre. Der Antrag ist bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids oder solange dessen gesetzliche Änderung möglich ist zulässig.
Miteigentümer benötigen gegebenenfalls eine gesonderte Erklärung zur Aufteilung der Steuerermäßigung beim Finanzamt am Ort des Objekts. Wenn die Kosten einfach zu ermitteln sind und ihre Aufteilung feststeht, entfällt diese Erklärung; geben Sie dann die Miteigentumsanteile in der Einkommensteueranlage an.