Ergänzungskredit für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden (523)
Bis zu 5 Millionen Euro Kredit je Vorhaben für energetische Verbesserungen an Nichtwohngebäuden in Deutschland, für die bereits ein förderfähiger Zuschuss von KfW oder BAFA bewilligt ist.
Der Kredit ergänzt einen bewilligten Zuschuss, ist aber kein weiterer Zuschuss: Sie zahlen das geliehene Geld mit Zinsen zurück. Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten aus Ihren Zuschussbescheiden, höchstens 500 Euro je m² geförderter Nettogrundfläche und 5 Millionen Euro je Vorhaben. Kosten aus KfW- und BAFA-Bewilligungen können zusammen berücksichtigt werden. Abziehbare Vorsteuer zählt nicht mit; eine Erhöhung über den beantragten Kreditbetrag hinaus ist ausgeschlossen.
Der bewilligte Zuschuss wird vom maximalen Kreditbetrag abgezogen, sofern Sie ihn nicht bis zur Auszahlung mitfinanzieren. Nutzen Sie diese Zwischenfinanzierung, müssen Sie den entsprechenden Betrag nach Zuschussauszahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, über Ihren Finanzierungspartner zurückzahlen.
Die Laufzeit beträgt vier bis 30 Jahre. In den tilgungsfreien Anfangsjahren zahlen Sie vierteljährlich nur Zinsen; anschließend zahlen Sie den Kredit in gleich hohen vierteljährlichen Raten zurück. Ihr Finanzierungspartner legt den Zinssatz anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der gestellten Sicherheiten fest. Bei einer Verlängerung nach der ersten Zinsbindung entfällt die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Während der ersten Zinsbindung, also des ersten Zeitraums mit festem Zinssatz, sind Sondertilgungen ab 5.000 Euro kostenlos. Die vorgeschriebene Rückzahlung eines zwischenfinanzierten Zuschusses darf auch darunter liegen. Nach Annahme eines Verlängerungsangebots im Anschluss an die erste Zinsbindung können Sie nur die gesamte Restschuld vorzeitig zurückzahlen; dafür fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Rufen Sie den Kredit innerhalb von zwölf Monaten nach Zusage ab; für noch nicht ausgezahlte Beträge ist eine Verlängerung um bis zu 24 Monate möglich. Ab dem 13. Monat kosten noch nicht abgerufene Beträge monatlich 0,15 %. Setzen Sie jeden abgerufenen Betrag innerhalb von zwölf Monaten für den bewilligten Zweck ein, sonst fällt ein Zinszuschlag an.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Die Arbeiten müssen die Energieeffizienz eines Nichtwohngebäudes in Deutschland verbessern. Sie benötigen einen bewilligten, noch nicht ausgezahlten Zuschuss aus BEG EM, der Bundesförderung für einzelne energetische Gebäudemaßnahmen, nach der Richtlinie vom 21. Dezember 2023 oder 17. Juli 2026. Die Bewilligung darf höchstens zwölf Monate zurückliegen.
- Sie müssen die Arbeiten beauftragen und die Zuschussbewilligung muss auf Ihren Namen lauten. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Vereine, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Contractoren. Bund, Länder, deren Einrichtungen und politische Parteien sind ausgeschlossen.
- Gehört Ihnen das Gebäude nicht, informieren Sie den Eigentümer vor Antragstellung über die Förderung und ihren maximalen Betrag. Die unmittelbar von der KfW refinanzierte Bank darf während der gesamten Kreditlaufzeit direkt oder indirekt höchstens 25 % am geförderten Unternehmen halten.
- Die Umschuldung bestehender Kredite und eine nachträgliche Finanzierung von Mehrkosten sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung. Mit den bewilligten Arbeiten dürfen Sie nach der Zuschussbewilligung bereits vor dem Kreditantrag beginnen. Zusätzlich gelten die allgemeinen Projektausschlüsse der KfW.
- Für verschiedene Maßnahmen am selben Objekt sind mehrere Anträge möglich, auch von unterschiedlichen Antragstellenden. Zusammen müssen sie innerhalb der Kreditgrenzen je m² und je Vorhaben bleiben.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Der Kreditantrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach Zuschussbewilligung und vor Zuschussauszahlung bei der KfW eingehen. Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt.
Gehen Sie mit Ihrer KfW-Zuschusszusage und/oder Ihrem BAFA-Zuwendungsbescheid zu einem Finanzierungspartner, etwa einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung. Dieser stellt den Antrag bei der KfW. Dort muss er innerhalb von zwölf Monaten nach Zuschussbewilligung eingehen, bevor der Zuschuss ausgezahlt wurde.
Reichen Sie die Auszahlungsbestätigung der KfW oder den Festsetzungsbescheid des BAFA nach Erhalt unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, beim Finanzierungspartner ein. Wurden beide Zuschüsse für die Kreditberechnung verwendet, sind beide Nachweise nötig. Fehlende Nachweise können zur Kündigung des Kredits führen. Melden Sie Änderungen, die Förderfähigkeit oder Förderhöhe beeinflussen, sowie eine Rücknahme des Zuschusses unverzüglich über den Finanzierungspartner.
Bewahren Sie Zuschussbescheide, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Zuschussauszahlungsunterlagen zehn Jahre ab Kreditzusage auf. Beachten Sie die Logo- und Hinweispflichten im Merkblatt für förderbezogene Veröffentlichungen, Bauschilder und Einladungen. Die Förderung hängt von verfügbaren öffentlichen Mitteln ab; ein Rechtsanspruch besteht nicht.