Klimafreundlicher Neubau – Kredit für Nichtwohngebäude (299)
Ein zinsverbilligter Kredit für Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und andere Investierende, die ein energieeffizientes Nichtwohngebäude in Deutschland neu bauen oder erstmals kaufen.
Finanzieren Sie den Neubau oder Ersterwerb einschließlich förderfähiger Fachplanung und Baubegleitung. Programm 299 kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken. Dabei gelten zugleich ein Höchstbetrag je Quadratmeter und eine Obergrenze je Vorhaben. Abziehbare Vorsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Kosten. Eine spätere Erhöhung über den beantragten Kreditumfang hinaus ist ausgeschlossen.
Die drei Förderstufen verlangen Energiestandards, die eine Fachperson für Energieeffizienz prüft:
- Effizienzgebäude 55 (EG55): bis zu 1.000 € je m² Nettogrundfläche, höchstens 5 Millionen € je Vorhaben. Das Gebäude muss den EG55-Standard erfüllen; eine Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung ist nicht erforderlich.
- Klimafreundliches Effizienzgebäude 40 (EG40): bis zu 1.500 € je m², höchstens 7,5 Millionen €. EG40 vergleicht den berechneten Energiebedarf mit einem Referenzgebäude und begrenzt Wärmeverluste. Zusätzlich muss das Gebäude die Anforderungen an Treibhausgasemissionen über seinen Lebenszyklus erfüllen – vom Bau über die Nutzung bis zur späteren Entsorgung.
- EG40 mit QNG: bis zu 2.000 € je m², höchstens 10 Millionen €. Zusätzlich zu den EG40- und Lebenszyklusanforderungen muss eine akkreditierte Stelle bestätigen, dass das Gebäude die Nachhaltigkeitsanforderungen des QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM erfüllt. Auch Nachhaltigkeitsberatung und Zertifizierung können mitfinanziert werden.
Sie zahlen den Kredit mit Zinsen zurück. Die Laufzeit beträgt vier bis 30 Jahre, die Zinsbindung bis zu zehn Jahre. Je nach Laufzeit können Sie anfangs bis zu fünf Jahre lang nur Zinsen zahlen; danach tilgen Sie den Kredit in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Ihre Bank legt den individuellen Zinssatz anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte fest. Bei einer späteren Zinsverlängerung entfällt die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Eine vorzeitige Rückzahlung ist nur für die gesamte Restschuld und gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung möglich; vorzeitige Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts. Bei mehrheitlicher Beteiligung eines Bundeslandes muss das Vorhaben kommunale Aufgaben erfüllen. Die Bank, die den Kredit unmittelbar bei der KfW refinanziert, darf während der gesamten Laufzeit unmittelbar oder mittelbar höchstens 25 % am geförderten Unternehmen halten.
- Ausgeschlossen sind Bund, Länder und deren Einrichtungen, mehrheitlich bundeseigene Unternehmen und Einrichtungen sowie politische Parteien. Ebenfalls ausgeschlossen sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die eine eidesstattliche Versicherung beziehungsweise Vermögensauskunft nach §807/§802c ZPO oder §284 AO abgegeben haben oder abgeben müssen. Kommunale Gebietskörperschaften, ihre rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe und gleichgestellte kommunale Verbände nutzen stattdessen Programm 499.
- Das Gebäude muss in Deutschland liegen und unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen. Der Ersterwerb muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme erfolgen. Eine Aufteilung in Grundstückskauf und separaten Bauvertrag ist ausgeschlossen, wenn ein einheitlicher Vertrag möglich wäre und darauf die Makler- und Bauträgerverordnung anzuwenden wäre.
- Für EG55 muss bei Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegen. Bei genehmigungsfreien Vorhaben muss die Behörde bereits Kenntnis haben und der Bau rechtlich beginnen dürfen. Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie sind ausgeschlossen. Bei EG40 sind Wärme- und Kälteerzeuger im Gebäude auf Basis fossiler Energieträger oder Biomasse ausgeschlossen, auch als Hybridsystem. Für die Wärmeversorgung über Netze gibt es Ausnahmen: Ein Gebäudenetz versorgt ausschließlich bis zu 16 Gebäude und bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme. In einem solchen Netz sind diese Brennstoffe bis zu 30 % der jährlichen Wärmeerzeugung zulässig, wenn mindestens ein Gebäude mit Baujahr vor 1995 oder mit Bauantrag vor dem 1. Januar 1995 mitversorgt wird. Andere Wärmenetze unterliegen diesem Brennstoffausschluss nicht.
- Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Beim Verkauf müssen Sie auf Förderung, Nutzungspflicht und das Verbot hinweisen, die energetische Qualität zu verschlechtern. Nutzungsänderung, Nutzungsaufgabe oder Abriss in diesem Zeitraum müssen Sie unverzüglich melden; die KfW kann die Förderung anteilig zurückfordern.
- Nicht förderfähig sind Grundstückskäufe, Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sowie eine mehrfache KFN-Förderung desselben Gebäudes. Die Ausschlüsse für Vermögensübertragungen betreffen verbundene Unternehmen, Übertragungen zwischen Unternehmen und ihren Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen, Betriebsaufspaltungen, Übertragungen zwischen gesetzlich definierten nahestehenden Personen, den Erwerb eigener Anteile und Umgehungsgestaltungen.
- Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie weder die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) noch die Förderung Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude (KNN) nutzen. BEG fördert energieeffiziente Gebäude; die genannte KNN-Förderung richtet sich an klimafreundliche Nichtwohngebäude im niedrigen Preissegment. Für dieselben Kosten ist eine Kombination mit der Kälte-Klima-Richtlinie der NKI, dem KWKG, dem EEG oder der BEW ausgeschlossen. Das sind die gesonderten Förderregelungen für Kälte- und Klimaanlagen, Kraft-Wärme-Kopplung, erneuerbare Energien und effiziente Wärmenetze. Bei anderen Kombinationen darf die gesamte Förderung die förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- endet am 31. Dez. 2026
- Antragsschluss
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Nur EG55: Antragseingang bei der KfW spätestens am 31. Dezember 2026. Bei ausgeschöpften Mitteln kann die Förderung früher enden.
Beauftragen Sie eine unabhängige Fachperson aus der Energieeffizienz-Expertenliste für die Bundesförderprogramme für Nichtwohngebäude. Sie prüft den geplanten Standard und erstellt die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA): den technischen Nachweis, den Sie für den Kreditantrag unterschreiben. Für die QNG-Stufe brauchen Sie zusätzlich eine Nachhaltigkeitsberatung und eine Zertifizierungsstelle. Geben Sie die unterschriebene Bestätigung einer Bank oder Sparkasse, die den Antrag bei der KfW stellt.
Der Antrag muss bei der KfW, nicht nur bei Ihrer Bank, eingehen, bevor Sie Liefer- oder Leistungsverträge für die Bauausführung oder einen Kauf- beziehungsweise Bauträgervertrag schließen. Planung und Beratung dürfen vorher stattfinden. Ein früherer Vertrag ist möglich, wenn er eine aufschiebende Bedingung enthält: Er wird von der Förderzusage abhängig gemacht. Der Antrag muss trotzdem vor Baubeginn vor Ort beziehungsweise vor der ersten Kaufpreiszahlung einschließlich Anzahlung bei der KfW eingehen. Nutzen Sie die Vertragsformulierung auf der offiziellen Produktseite.
Bei EG55 gibt es für Liefer- und Leistungsverträge einen weiteren Weg: Ein Förderberatungsgespräch mit der Bank oder einem Finanzvermittler vor Vertragsabschluss kann die Förderfähigkeit erhalten. Das Gespräch muss auf dem Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (6000004806) dokumentiert werden. Ihr Finanzierungspartner hält dieses Nachweisdokument für Sie bereit. Der Antrag muss vor Baubeginn vor Ort bei der KfW eingehen. Diese Ausnahme gilt nicht für Kauf- und Bauträgerverträge. Beim EG55-Ersterwerb dürfen Kaufvertrag und Baubeginn vor Ort nicht vor dem 16. Dezember 2025 liegen; Zahlungen dürfen erst nach Antragseingang bei der KfW erfolgen. EG55-Anträge müssen spätestens am 31. Dezember 2026 bei der KfW eingehen. Für alle Stufen gilt der Vorbehalt verfügbarer Mittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Ab 700.000 € Kredit müssen Sie Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen an geeignete, leistungsfähige Anbieter vergeben. Holen Sie soweit möglich mindestens drei Angebote ein und bewahren Sie die Entscheidungsunterlagen auf. Reichen Sie nach Abschluss unverzüglich die gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD) Ihrer Fachperson über die förderfähigen Kosten und die ausgeführten Arbeiten über die Bank ein, spätestens 36 Monate nach vollständiger Kreditauszahlung. Die erforderlichen Projektunterlagen und Zahlungsnachweise müssen Sie zehn Jahre ab Kreditzusage aufbewahren.