Klimafreundlicher Neubau – Kredit für Wohngebäude (297/298)
Ein zinsverbilligter Kredit für Privatpersonen und Organisationen, die in Deutschland neue energieeffiziente Häuser oder Wohnungen bauen oder erstmals kaufen – zur Selbstnutzung oder Vermietung.
Finanzieren Sie neue Häuser und Wohnungen einschließlich förderfähiger Planung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitsbewertung. Der Kredit kann bis zu 100% der förderfähigen Kosten abdecken, begrenzt durch einen Höchstbetrag je neu gebauter oder gekaufter Wohneinheit. Grundstückskosten sind ausgeschlossen. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung zählen für den betreffenden Teil nur die Nettokosten. Eine spätere Erhöhung über den beantragten Kreditumfang hinaus ist nicht möglich.
Wählen Sie den Gebäudestandard gemeinsam mit Ihrer Fachperson für Energieeffizienz:
- Effizienzhaus 55 (EH55): bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit. Die Fachperson prüft, ob das Gebäude den EH55-Energiestandard des Programms erfüllt. Eine Berechnung der Emissionen über den Gebäudelebenszyklus oder eine QNG-Nachhaltigkeitszertifizierung ist nicht erforderlich.
- Klimafreundliches Effizienzhaus 40 (EH40): bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit. Der berechnete jährliche Primärenergiebedarf darf höchstens 40% und der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle höchstens 55% des gesetzlichen Referenzgebäudes betragen. Zusätzlich muss das Gebäude die Anforderungen an Treibhausgasemissionen über seinen Lebenszyklus erfüllen – vom Bau über die Nutzung bis zur späteren Entsorgung.
- EH40 mit QNG: bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit. Zusätzlich zu den EH40- und Lebenszyklusanforderungen muss eine akkreditierte Stelle die Einhaltung von QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM bescheinigen. Die Zertifizierung prüft weitere Nachhaltigkeitsanforderungen, etwa an Materialien und Barrierefreiheit. Beratung und Zertifizierung können ebenfalls mitfinanziert werden.
Sie zahlen den Kredit mit Zinsen zurück und stellen die mit Ihrem Finanzierungspartner vereinbarten Sicherheiten. Die Laufzeit beträgt 4 bis 35 Jahre. Je nach Variante zahlen Sie zunächst ein bis fünf Jahre nur Zinsen, danach gleich hohe monatliche Raten aus Zins und Tilgung. Alternativ können Sie bei einer Laufzeit von 4 bis 10 Jahren den gesamten Kredit am Ende zurückzahlen und vorher monatlich nur Zinsen zahlen. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln gilt für die erste Zinsbindung von höchstens zehn Jahren; eine spätere Anschlussfinanzierung wird nicht mehr verbilligt. Eine vorzeitige Rückzahlung ist nur für die gesamte Restschuld gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Zusätzliche Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Für noch nicht abgerufenes Geld fallen ab dem 13. Monat nach Zusage monatlich 0,15% Bereitstellungsprovision an. Abgerufene Beträge müssen innerhalb von zwölf Monaten zweckentsprechend eingesetzt werden; andernfalls fällt ein Zinszuschlag an. Bei privaten Eigenleistungen zählen nur die unmittelbar zugehörigen Materialkosten; die Fachperson muss Kosten und fachgerechte Ausführung bestätigen.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Programm 297 richtet sich an Privatpersonen, die selbst in der geförderten Immobilie wohnen. Programm 298 umfasst nicht selbstnutzende Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen sowie weitere zulässige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechtsträger. Bei mehrheitlicher Beteiligung eines Bundeslandes muss das Vorhaben kommunale Aufgaben erfüllen.
- Bund, Länder und deren Einrichtungen, mehrheitlich bundeseigene Unternehmen und Einrichtungen sowie politische Parteien sind ausgeschlossen. Das gilt auch bei beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren oder einer abgegebenen beziehungsweise verpflichtenden Vermögensauskunft oder eidesstattlichen Versicherung nach §807/§802c ZPO oder §284 AO. Kommunale Gebietskörperschaften, ihre rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe und gleichgestellte kommunale Verbände nutzen stattdessen Programm 498.
- Das Gebäude muss in Deutschland liegen, unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen und dauerhaft zum Wohnen bestimmt sein. Der Ersterwerb muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme erfolgen. Ein künstlich in Grundstückskauf und Bauvertrag aufgeteilter Erwerb ist ausgeschlossen, wenn ein einheitlicher Vertrag unter der Makler- und Bauträgerverordnung möglich wäre.
- Bei EH55 muss zum Antrag eine gültige Baugenehmigung vorliegen. Bei genehmigungsfreien Vorhaben muss die Behörde bereits Kenntnis haben und der Bau rechtlich beginnen dürfen. Fossile Wärmeerzeuger sind ausgeschlossen; Biomasse ist zulässig. Die Pflicht zur Baugenehmigung vor Antragstellung gilt nicht für EH40.
- Bei EH40 dürfen Wärmeerzeuger im Gebäude keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse nutzen, auch nicht in Hybridsystemen. Ein Gebäudenetz mit bis zu 16 Gebäuden und 100 Wohneinheiten darf bis zu 30% der jährlichen Wärme aus diesen Brennstoffen erzeugen, wenn es mindestens ein vor 1995 gebautes Gebäude oder eines mit Bauantrag vor dem 1. Januar 1995 versorgt. Andere Wärmenetze unterliegen diesem Brennstoffausschluss nicht. Ein Biomasse-Einzelraumofen ist zulässig, wenn er weder zur Deckung der Heizlast benötigt noch in der Gebäudebilanz berücksichtigt wird.
- Bei EH40 müssen Außeneinheiten von Luft-Wärmepumpen ab 2026 mindestens 10 dB unter den Geräuschgrenzwerten der EU-Verordnung 813/2013 liegen. Wärmepumpen müssen automatisiert netzdienlich betrieben und an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können. Ab 2027 sind nur natürliche Kältemittel zulässig.
- Nutzen Sie das Gebäude mindestens zehn Jahre zum Wohnen. Weisen Sie Käufer auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verbot hin, die energetische Qualität zu verschlechtern. Nutzungsänderung, Nutzungsaufgabe oder Abriss müssen Sie unverzüglich melden; die KfW kann die Förderung anteilig zurückfordern.
- Grundstückskäufe, Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sowie wiederholte KFN-Förderung desselben Gebäudes oder derselben Wohnung sind ausgeschlossen. Soweit sie über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen, gelten auch Ausschlüsse für Übertragungen zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen Unternehmen und Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen sowie für Umgehungsgestaltungen. Ausgeschlossen sind außerdem Übertragungen im Rahmen oder infolge einer Betriebsaufspaltung: Dabei sind Besitz und laufender Geschäftsbetrieb auf zwei gemeinsam beherrschte Unternehmen verteilt; das Besitzunternehmen vermietet oder verpachtet wesentliche Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen. Ebenso ausgeschlossen sind Übertragungen zwischen nahestehenden Personen nach §138 Absatz 1 Nummer 1–3 InsO, darunter Ehegatten und Lebenspartner.
- Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie den Kredit nicht mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kombinieren; für dieselbe Wohnung sind Wohneigentum für Familien (WEF) und Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) ausgeschlossen. Für dieselben Kosten dürfen Sie keine zusätzliche Förderung nach der NKI-Kälte-Klima-Richtlinie, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nutzen. Andere Förderkombinationen dürfen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
- Bei mehreren Wohnungen kann 298 alle Einheiten finanzieren. Alternativ können Sie die selbstgenutzte Wohnung mit separatem Antrag und eigener Bestätigung über 297 fördern lassen. Für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder eine Doppelhaushälfte genügt ein 297-Antrag für beide Wohnungen, wenn Sie mindestens 50% der Wohneinheiten selbst bewohnen.
- Wenn Sie eine bestehende Kreditzusage in 297/298, 296 oder 300 zurückgeben, bevor die KfW ihrem Finanzierungspartner das Geld für den Kredit auszahlt, müssen Sie für einen EH55-Antrag für dasselbe Objekt sechs Monate warten. Entscheidend ist die Zahlung von der KfW an den Partner, nicht dessen Auszahlung an Sie. Nach dieser Zahlung ist ein Wechsel von EH40 zu EH55 ausgeschlossen. Geben Sie vorher eine EH40-Zusage zurück und beantragen dieselbe Förderstufe für dasselbe Objekt erneut, gilt ebenfalls grundsätzlich eine Wartezeit von sechs Monaten – außer das Vorhaben ist neu oder wesentlich verändert.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- endet am 31. Dez. 2026
- Antragsschluss
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Nur EH55: Antragseingang bei der KfW spätestens am 31. Dezember 2026. Bei ausgeschöpften Mitteln kann die Förderung früher enden.
- Beauftragen Sie eine Fachperson aus der Energieeffizienz-Expertenliste für die Bundesförderprogramme für Wohngebäude. Sie prüft die Planung und erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA), den technischen Nachweis, den Sie für den Antrag unterschreiben. Grundsätzlich dürfen weder die Fachperson noch ihr Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar mit den ausführenden Unternehmen oder Lieferanten durch Eigentum, Beteiligung oder Beschäftigung verbunden sein. Diese Unternehmen dürfen die Fachperson auch nicht beauftragen oder für vermittelte Aufträge bezahlen. Sie müssen die Fachperson gesondert beauftragen; deren Leistungen sind gesondert abzurechnen. Fachpersonen dürfen jedoch ihr eigenes Wohngebäude begleiten und als Angestellte eines Bauträgers dessen Ersterwerber betreuen. Wer die eigene Arbeit am privaten Haus abrechnen möchte, benötigt eine ordentliche Rechnung der eigenen Firma. Für QNG benötigen Sie zusätzlich Nachhaltigkeitsberatung und eine Zertifizierungsstelle.
- Geben Sie die unterschriebene BzA einem Finanzierungspartner, etwa einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung. Der Antrag muss bei der KfW, nicht nur bei Ihrer Bank, eingehen, bevor Sie Liefer- oder Leistungsverträge für die Bauausführung oder Kauf- beziehungsweise Bauträgerverträge schließen. Planung und Beratung sind schon vorher möglich.
- Ein früherer Vertrag muss eine aufschiebende Bedingung enthalten: Er wird von der Förderzusage abhängig gemacht. Die Bedingung darf nicht nachträglich ergänzt werden. Der Antrag muss trotzdem vor Baubeginn vor Ort beziehungsweise vor der ersten Kaufpreiszahlung einschließlich Anzahlung bei der KfW eingehen. Nutzen Sie die Vertragsformulierung auf der offiziellen Produktseite. Ein Beginn nach Antragstellung, aber vor Zusage erfolgt auf eigenes Risiko. Die Förderung hängt von verfügbaren Mitteln ab; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Bei EH55 gibt es für Liefer- und Leistungsverträge einen weiteren Weg: Führen Sie vor Vertragsabschluss ein Förderberatungsgespräch mit dem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler und dokumentieren Sie es auf „Nachweis eines Beratungsgesprächs“, Formular 6000004806. Ihr Finanzierungspartner hält das Dokument bereit. Stellen Sie den Antrag vor Baubeginn vor Ort. Diese Ausnahme gilt nicht für Kauf- und Bauträgerverträge. Beim EH55-Ersterwerb dürfen Kaufvertrag und Baubeginn vor Ort nicht vor dem 16. Dezember 2025 liegen; Kaufpreiszahlungen sind erst nach Antragseingang bei der KfW erlaubt.
- Ab 700.000 Euro Kredit müssen Sie Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen an geeignete, leistungsfähige Anbieter vergeben. Holen Sie soweit möglich mindestens drei Angebote ein und bewahren Sie die Entscheidungsunterlagen auf. Reichen Sie nach Abschluss unverzüglich die Bestätigung nach Durchführung (BnD) Ihrer Fachperson über Kosten und ausgeführte Arbeiten über den Finanzierungspartner ein, spätestens 36 Monate nach vollständiger Kreditauszahlung. Bei QNG ist die Zertifizierung nachzuweisen. Bezahlen Sie Rechnungen unbar und bewahren Sie die erforderlichen Projekt- und Zahlungsunterlagen zehn Jahre ab Kreditzusage auf.